BGH: Einbauküche weg - trotzdem keine Mietminderung

Lagert der Mieter einer Wohnung eine ursprünglich vorhandene Einbauküche in Absprache mit dem Vermieter im Keller, um – bei unveränderter Miethöhe – eine eigene Küche einzubauen, begründet der Diebstahl der eingelagerten Küche keine Mietminderung.

Hintergrund: Mitvermietete Einbauküche ist weg

Die Vermieterin und die Mieterin einer Wohnung streiten über eine Mietminderung.

Das Mietverhältnis besteht seit 1997. Die Wohnung war zu Mietbeginn mit einer Einbauküche ausgestattet. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag hat sich die Mieterin verpflichtet, für die Einbauküche monatlich neben der Miete 34,64 DM/17,71 Euro zu zahlen.

2010 ersetzte die Mieterin nach Absprache mit der Vermieterin die Einbauküche durch eine eigene. Die Parteien vereinbarten unter anderem, dass die künftige Instandhaltung oder etwaige Erneuerung der von der Mieterin angeschafften Küche zu deren Lasten ginge, sie die bisher vorhandene Küche sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wieder herzustellen habe.

Nach dem Einbau ihrer eigenen Küche zahlte die Mieterin zunächst die bisherige Miete einschließlich des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags weiter. Die ausgebauten Küchenteile lagerte sie in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum, wo sie im Februar 2014 gestohlen wurden. Ihre Haftpflichtversicherung zahlte für den Verlust der Küche 2.790 Euro an die Vermieterin.

Die Mieterin meint, den in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vorgesehenen Betrag für die Nutzung der Einbauküche nicht mehr zahlen zu müssen, da ihr die Küche nicht zur Verfügung stehe. Sie begehrt die Feststellung, dass die Miete monatlich um den Betrag für die Küche gemindert ist.

Entscheidung: Mieterin muss weiter für Küche zahlen

Die Mieterin kann keine Mietminderung geltend machen, obwohl die eingelagerte Küche nicht mehr vorhanden ist.

Mit der im Jahr 2010 getroffenen Abrede, dass die Mieterin die vorhandene Küche gegen eine eigene Küche austauschen durfte, die ausgebaute Küche aber aufzubewahren hatte, haben die Parteien den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht der Vermieterin jedenfalls so lange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Mieterin die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von der Mieterin derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung ist also keine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten. Ein zur Mietminderung führender Mangel der Mietsache liegt nicht vor.

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Die Vermieterin verhält sich auch nicht treuwidrig, indem sie einerseits die von der Versicherung der Mieterin gezahlte Versicherungssumme  für die Küche behält, ohne derzeit eine neue Küche anzuschaffen, und gleichwohl auf der Zahlung der für die Küchennutzung vereinbarten Miete besteht. Denn der geleistete Entschädigungsbetrag war allein als geldwerter Ausgleich für den der Vermieterin als Eigentümerin und Vermieterin der im Keller aufbewahrten Küchenteile entstandenen Schaden bestimmt. Diese Ersatzleistung, die wirtschaftlich an die Stelle der im Keller gelagerten Kücheneinrichtung getreten ist, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob die Mieterin für die abhandengekommene Kücheneinrichtung Miete zahlen muss. Die Mietzahlungspflicht beurteilt sich ausschließlich nach den von den Parteien getroffenen Absprachen, also nach der 2010 getroffenen Genehmigungsvereinbarung. Danach blieb die Höhe der Miete unberührt von dem Umstand, dass die Mieterin während der Nutzungszeit der neu eingebauten Küche kein in dieser Vereinbarung anerkanntes Interesse an einer Nutzung der im Keller gelagerten Kücheneinrichtung der Vermieterin mehr hatte.

(BGH, Urteil v. 13.4.2016, VIII ZR 198/15)

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Schlagworte zum Thema:  Mietminderung, Mietrecht