Datenschutz

Smarte Rauchmelder in Mietwohnungen


Bauplan Rauchmelder Rauchwarnmelder

Vermieter müssen Rauchmelder installieren und regelmäßig warten. Der Einsatz smarter Geräte ist aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mieter rechtskonform. Damit befassen sich Tätigkeitsberichte der Datenschutzbehörden aus Bayern und Bremen.

In Deutschland sind Rauchmelder Pflicht für alle Immobilien. Das ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Sind sie vermietet, ist der Vermieter für die Installation in relevanten Bereichen und die regelmäßige Wartung verantwortlich.

Neuere Generationen von Rauchwarnmeldern ermöglichen neben der reinen Erkennung und Meldung von Bränden eine Raum- und Klimaüberwachung. Was hier zu beachten ist, geht aus Tätigkeitsberichten der Datenschutzbehörden in Bayern und Bremen hervor.

Daten aus smarten Rauchmeldern

Im jüngsten Tätigkeitsbericht gibt etwa der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte an, dass seine Behörde im vergangenen Jahr mehrere Anfragen zu Rauchwarnmeldern mit Funktionen zum Raum- und Klimaübermonitoring erhalten hat. Die Daten werden lokal gespeichert und können je nach Gerät in aufbereiteter Form über eine App eingesehen werden. Diese Zusatzfunktionen ermöglichen die Vermeidung von Substanz- und Gesundheitsschäden durch Schimmelbildung infolge fehlerhaften Lüftungsverhaltens sowie die Senkung der Heizkosten und des CO2-Ausstoßes durch gezielteres Lüften.

Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass das Raum- und Klimamonitoring der smarten Rauchmelder datenschutzrechtlich relevant ist, da sich aus den erhobenen Daten Erkenntnisse über das Verhalten der Mieterhaushalte ableiten lassen und somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliege. So lasse sich beispielsweise aus dem Anstieg der Luftfeuchtigkeit in der jeweiligen Wohnung erkennen, ob die Bewohner kochen, duschen oder baden oder ob sich mehr Personen als üblich in der Wohnung aufhalten.  

Einwilligung der Mieter

Aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) bedarf es für eine rechtskonforme Verarbeitung und Speicherung der Daten aus dem Raum- und Klimamonitoring einer tauglichen Rechtsgrundlage. Die ist nur möglich, wenn die betroffenen Mieter ihre Einwilligung erteilt haben. Eine Verarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses ist nicht möglich, wenn eine Wohnung als Kernbereich der privaten Lebensführung betroffen ist und damit grundgesetzlich besonderen Schutz genießt. 

Datenschutzrechtlich müssen Vermieter vor der Inbetriebnahme eines Rauchmelders mit Raum- und Klimamonitoring die Einwilligung der Mieter einholen, die "in freiwilliger und informierter Weise" erfolgen muss. Andernfalls muss die smarte Funktion deaktiviert werden, bevor das Gerät installiert wird.

Entsprechendes gilt bei einem Mieterwechsel: Der Abschluss eines Mietvertrags darf nicht an die Erteilung einer Einwilligung geknüpft oder dessen Fortbestehen davon abhängig gemacht werden. 

Bayerisches Landesamt für Datenschutz: Tätigkeitsbericht 2025 (PDF)

Datenspeicherung bedenklich?

Auch in Bremen hat sich die Datenschutzbehörde mit der smarten Technologie befasst. Im Berichtsjahr 2025 hat sich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Einbau smarter Rauchmelder eines deutschlandweit tätigen großen Wohnungsunternehmens befasst, die über eine zusätzliche Raum- und Klimamonitoring-Funktionen verfügen.

Der Einbau der smarten Rauchmelder hatte zu einer hohen Anzahl von Beschwerden und Beratungsanfragen bei der Behörde geführt. Selbst wenn die Nutzung der Monitoring-Funktionen von vornherein nur mit ausdrücklicher Einwilligung freiwillig erfolgen sollte, weisen die Datenschützer hier auf weitere datenschutzrechtlich bedenkliche Punkte hin.

Dazu gehört, dass die für eine informierte Einwilligung notwendigen Informationen nur schwer zugänglich sind, die Sendefunktionen unbeabsichtigt aktiviert werden können und Daten sehr umfangreich alle zwei Minuten erhoben werden. Kritisiert wird auch, dass die Datenflüsse unklar sind, internationale Dienstleister eingesetzt werden und Daten bis zu drei Jahre lang gespeichert werden. 

Bremen "Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung" (PDF)


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