Corona-Gefahr kippt Ortstermin nicht

Ortstermine zur Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen sind trotz Bedenken einer Partei auch während der Corona-Pandemie durchzuführen. Dieser Auffassung ist das LG Saarbrücken. Dabei obliege es dem Sachverständigen, für die Einhaltung der üblichen Infektionsschutzregeln zu sorgen.

Hintergrund: Bedenken gegen Ortstermin wegen Corona-Gefahr

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte bei Gericht wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum und in einzelnen Sondereigentumseinheiten die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt. Das Gericht hat daraufhin eine umfangreiche bausachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet.

Eine der Parteien hat sich gegenüber dem Sachverständigen wegen einer möglichen Gefährdung durch das Corona-Virus gegen die Durchführung eines Ortstermins ausgesprochen. Der Sachverständige hat das Gericht daraufhin um eine Anweisung gebeten, wie im Beweisverfahren weiter vorgegangen werden soll.

Entscheidung: Ortstermin findet statt

Das Gericht weist den Sachverständigen an, einen Ortstermin durchzuführen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.

Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion ist kein erheblicher Grund, von einem Ortstermin abzusehen. Wenn die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes eingehalten werden, können Ortstermine in einem selbstständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, auch wenn fünf oder mehr Personen teilnehmen müssen. Dabei obliegt es dem Sachverständigen, den notwendigen Infektionsschutz sicherzustellen, indem er Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht anordnet oder dafür sorgt, dass die Abstandsregeln eingehalten werden.

Wenn eine Partei Bedenken gegen einen Ortstermin hat, ist sie gehalten, für ihren eigenen Schutz zu sorgen, etwa durch eine eigenschützende FFP2-Maske. Außerdem kann sie sich bei dem Ortstermin vertreten lassen. Eine Aufnahme des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes vor Ort zwingt die Partei nicht dazu, selbst bei den sachverständigen Feststellungen vor Ort anwesend zu sein. Zu den gutachterlichen Feststellungen kann die Partei nach Vorliegen des Gutachtens Stellung nehmen.

(LG Saarbrücken, Beschluss v. 12.5.2020, 15 OH 61/19)


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