Briefkasten muss große und dicke Umschläge aufnehmen können

Ein Mieter hat Anspruch auf einen Briefkasten, der auch dickere DIN A 4-Umschläge vollständig aufnimmt und gegen die unbefugte Entnahme von Post geschützt ist.

Hintergrund: Briefkasten ist nicht normgerecht

Die Mieterin einer Eigentumswohnung verlangt vom Vermieter, einen anderen Briefkasten anzubringen.

Der vorhandene zur Wohnung gehörende Briefkasten befindet sich zusammen mit den übrigen Briefkästen in einer Briefkastenanlage, die von außen zugänglich ist. Der Briefkasten ist 32 cm hoch, 6 cm breit und 8 cm tief. Der Einwurfschlitz ist 22,9 cm breit.

In den Briefkasten können Unterlagen mit der Größe DIN A 4 beziehungsweise C 4-Briefumschläge eingeworfen werden, wenn diese dünn sind. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob auch dickere C 4-Briefumschläge in den Briefkasten eingeworfen werden können. Gegen die Entnahme von Umschlägen und Zeitungen von außen ist der Briefkasten nicht geschützt.

Laut der DIN EN 13724 müssen Briefkästen unter anderem folgende Eigenschaften aufweisen:

"1. ...

2. Ausweisung von 2 verschiedenen Einwurfgrößen: 325-400 mm (Quereinwurf), 230-280 mm (Längseinwurf),...

3. Entnahmesicherungen gegen unbefugtes Entnehmen."

Nachdem die Mieterin den Briefkasten bemängelt hatte, versuchte der Vermieter in einer Eigentümerversammlung, das Anbringen eines gesonderten Briefkastens für die Mieterin zu erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer lehnten den Antrag ab.

Die Mieterin verlangt vom Vermieter, auf eigene Kosten einen Briefkasten für ihre Wohnung anzubringen, in den auch DIN A 4-Briefumschläge vollständig eingeworfen werden können und der gegen die unbefugte Entnahme von Postsendungen geschützt ist.

Entscheidung: Mieter kann normgerechten Briefkasten verlangen

Die Klage hat Erfolg. Die Mieterin kann eine Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand verlangen. Neben der Wohnung als dem eigentlichen Mietgegenstand umfasst dies auch die Zurverfügungstellung eines Briefkastens, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht.

Der vorhandene Briefkasten entspricht nicht der DIN EN 13724. Dabei kann offen bleiben, ob wie von der Mieterin behauptet der Einwurf dickerer Umschläge und Zeitschriften nicht möglich ist, denn der Briefkasten ist so beschaffen, dass eingeworfene Umschläge und Zeitungen durch die Klappe von außen wieder entnommen werden können. Ein ordnungsgemäßer Briefkasten muss aber mit einem Entnahmeschutz versehen oder so tief sein, dass auch größere Briefumschläge nicht wieder entnommen werden können.

Zudem ist der Einwurfschlitz nur 22,9 cm breit, während laut DIN EN 13724 bei einem Längseinwurf eine Breite von mindestens 23 cm erforderlich ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt genügt der Briefkasten nicht den Anforderungen eines vertragsgemäßen Gebrauchs.

Vermieter muss notfalls Miteigentümer verklagen

Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er vergeblich versucht hat, die Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Anbringen eines gesonderten Briefkastens zu bewegen. Notfalls muss er die übrigen Eigentümer auf Zustimmung verklagen. Nur das Vorhandensein eines funktionstüchtigen Briefkastens entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG, auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat.

(AG Frankfurt/Main, Urteil v. 9.3.2016, 33 C 3463/15)

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