Vermieter muss Post an Mieter aufbewahren
Hintergrund
Die Parteien eines beendeten Mietvertrags streiten über die Kosten eines Verfahrens über eine einstweilige Verfügung.
Die Mieterin hatte von der Vermieterin Büroräume für eine Anwalts- und Notariatskanzlei gemietet. Das Mietverhältnis endete zum 31.3.2013.
Am 21.9.2013 teilte die Vermieterin der ehemaligen Mieterin per E-Mail mit, bei der Übergabe der Räume an den neuen Mieter habe sie im Briefkasten der Büroräume Geschäftspost an die Mieterin aus dem April 2013 gefunden. Der Mail war ein Foto der vorgefundenen Post beigefügt. Weiter schrieb die Vermieterin: „Ich habe aus bekannten Gründen wahrlich keine Veranlassung mehr, Ihnen gegenüber in irgendeiner Weise hilfsbereit zu sein. Dennoch informiere ich Sie über meinen 'Fund'.“
Am 24.9.2013 bemühte sich die Mieterin bei der Vermieterin um Herausgabe der Post. Auf eine schriftliche Aufforderung vom 25.9.2013 antwortete die Vermieterin, die Mieterin solle sie nicht mehr belästigen.
Daraufhin erwirkte die Mieterin am 26.9.2013 eine einstweilige Verfügung, mit der die Vermieterin verpflichtet wurde, die Post herauszugeben. Die Vermieterin teilte mit, sie habe die von ihr vorgefundenen Sendungen schon am 23.9.2013 in einen öffentlichen Briefkasten geworfen. Daraufhin nahm die Mieterin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Das Gericht musste nun noch entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens trägt.
Entscheidung
Die Vermieterin muss für die Verfahrenskosten aufkommen, denn sie hätte die von ihr vorgefundene Geschäftspost an die ehemalige Mieterin aushändigen müssen.
Den Vermieter treffen als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt. Das gilt auch für Postsendungen, die für den Mieter bestimmt sind und nach dessen Auszug in den Gewahrsam des Vermieters geraten. Auch darf sich der Vermieter aufgrund der nachwirkenden vertraglichen Obhuts- und Aufbewahrungspflichten dieser Sendungen nicht einfach entledigen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn es sich – wie hier – nicht nur um unwichtige Werbesendungen sondern ersichtlich um wichtige Geschäftspost für ein Anwalts- und Notarbüro handelt.
(LG Darmstadt, Beschluss v. 30.12.2013, 25 T 138/13)
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