Wohnungseigentümer muss sich Streitwertangabe vorher überlegen
Hintergrund: Wohnungseigentümer widerspricht Streitwert nicht
In einer Wohnungseigentumsanlage machte ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung einen Wanddurchbruch von über zwei Metern Breite. Der Eigentümer der darüberliegenden Wohnung verlangt, den Durchbruch wieder zu verschließen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Bei Erhebung seiner Klage gab er den Streitwert mit 6.000 Euro an. Das Amtsgericht und später das Landgericht folgten dieser Angabe und setzten den Streitwert auf 6.000 Euro fest, was der klagende Eigentümer nicht beanstandete. Seine Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen.
Der Eigentümer hat daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, um sein Anliegen weiterzuverfolgen. Im Zuge dessen legte er ein Sachverständigengutachten vor, wonach der Wertverlust seiner Wohnung aufgrund des Durchbruchs in der darunterliegenden Wohnung mehr als 20.000 Euro betrage.
Entscheidung: Ursprünglicher Streitwert gilt auch für Rechtsmittel
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer des klagenden Eigentümers den erforderlichen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt.
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Nach dem vorgelegten Gutachten liegt der Wertverlust über 20.000 Euro, sodass die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wertgrenze überschritten wäre.
Allerdings hat der Eigentümer der Wertfestsetzung in den Vorinstanzen auf 6.000 Euro, die aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt ist, nicht widersprochen und eine abweichende Wertfestsetzung nicht verlangt. Auch hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorinstanzen Umstände, die einen höheren Streitwert rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist davon auszugehen, dass der Eigentümer mit der Wertangabe in der Klageschrift den durch den Wanddurchbruch bedingten Wertverlust seiner Wohnung und damit sein wirtschaftliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziffern wollte.
Der Eigentümer kann sich daher im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen höheren Streitwert berufen, sondern muss sich an seiner ursprünglichen Angabe festhalten lassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von 20.000 Euro nicht überschritten ist.
(BGH, Beschluss v. 20.2.2020, V ZR 167/19)
Lesen Sie auch:
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
895
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
827
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
827
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
670
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
548
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
384
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
364
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
329
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
321
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
3201
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
-
Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
27.07.2026
-
Ruhestörung durch Nachbarn: Mietminderung bis Kündigung
24.07.2026
-
BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: Jetzt berechnen
23.07.2026
-
Die Erlaubnis zum Rumspielen
22.07.2026
-
IT-Projekte scheitern oft – diese Fehler sind der Grund
20.07.2026
-
Warum die Provision jetzt zum Risiko wird
20.07.20261