Mängel nach Mietende mindern Nutzungsentschädigung nicht
Hintergrund: Mieter mindert Nutzungsentschädigung
Vermieter und Mieter von Geschäftsräumen streiten um eine Nutzungsentschädigung nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Vermieter hatte das seit 2004 bestehende Mietverhältnis zum 31.5.2010 ordentlich gekündigt. Der Mieter räumte das Objekt zunächst nicht. Bis Dezember 2011 zahlte er einen monatlichen Betrag in Höhe der vereinbarten Miete. Ende April 2012 zog der Mieter schließlich aus den Räumen aus.
Der Vermieter verlangt für den Zeitraum Januar bis März 2012 Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Der Mieter wendet ein, zwischen September 2011 und April 2012 sei es in den Räumen wegen Mängeln der Dachentwässerung mehrfach zu Wasserschäden gekommen. Hierdurch sei die Gebrauchstauglichkeit der Räume erheblich gemindert worden. Außerdem seien durch die Wasserschäden Waren vernichtet worden. Mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen erklärt er hilfsweise die Aufrechnung.
Entscheidung: Nutzungsentschädigung in voller Höhe
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Der Mieter muss die Nutzungsentschädigung in voller Höhe zahlen.
Der Vermieter, dem das Mietobjekt im Zeitraum nach der Beendigung des Mietverhältnisses (Juni 2010) bis zur Räumung (April 2012) vorenthalten worden ist, kann für den hier streitigen Zeitraum Januar bis März 2012 dem Grunde nach eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten Miete verlangen
Der Mieter kann sich nicht auf die behaupteten Mängel stützen und die Nutzungsentschädigung nicht wegen der Mängel mindern. Die Mängel lagen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht vor. Eine erstmals nach Beendigung des Mietverhältnisses eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung herabgesetzt wird. Dies hat der BGH bereits 1960 entschieden. Trotz Kritik aus dem Schrifttum aus jüngerer Zeit hält der BGH an dieser Rechtsprechung fest.
Lediglich in besonderen Einzelfällen können sich nach Ende des Mietverhältnisses aufgetretene Mängel auf die Höhe der Nutzungsentschädigung auswirken. Ein solcher Sonderfall lag hier aber nicht vor.
(BGH, Urteil v. 27.5.2015, XII ZR 66/13)
Lesen Sie auch:
BGH: Keine Nutzungsentschädigung, wenn Vermieter Wohnung nicht zurück will
BGH: Bei verspäteter Rückgabe kann Vermieter Marktmiete verlangen
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
940
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
909
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
893
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
735
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
703
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
674
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
474
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
438
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
373
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
373
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
-
Wirtschaftliche Vorteile und Fördermöglichkeiten
07.04.2026
-
Technologien und Systeme im Energiemanagement
07.04.2026