BGH: Vermieter kann wohnungsspezifische Kosten  weitergeben

Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die von einem Dritten speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden (z. B. Grundsteuer einer Eigentumswohnung), sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht "weiterzuleiten". Eine Verteilung findet nicht statt.

Hintergrund

Die Zwangsverwalterin einer vermieteten Eigentumswohnung verlangt von der Mieterin die Nachzahlung von Betriebskosten für die Jahre 2005 bis 2007. Die Parteien streiten dabei um die korrekte Umlage der Grundsteuer.

Die Zwangsverwalterin hat den Grundsteuerbetrag, den die Gemeinde für die Wohnung erhoben hat, in die Betriebskostenabrechnung eingestellt. Die Mieterin meint, die Grundsteuer müsse nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt werden.

Entscheidung

Der BGH gibt der Zwangsverwalterin Recht. Sie hat die von der Gemeinde für die Wohnung erhobene Grundsteuer korrekt - ohne weitere Rechenoperationen - in die Betriebskostenabrechnung übernommen.

Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die wie hier von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht "weiterzuleiten". Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen gibt.

(BGH, Urteil v. 17.4.2013, VIII ZR 252/12)