Privatwohnung als Geschäftsadresse ist gewerbliche Nutzung
Hintergrund
Der Mieter eines Einfamilienhauses, der nach einer Kündigung zur Räumung verurteilt worden war, begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Mieter nutzt das Haus als Wohnung. Gegenüber dem Gewerbeamt hat er das Haus als Betriebsstätte für seinen Gewerbebetrieb angegeben. Der Betrieb umfasst einen Hausmeisterservice, die De- und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporte innerhalb von Gebäuden, Montage von Aufzugsanlagen sowie den Bau von Montagerüstung.
Der Vermieter war mit der gewerblichen Nutzung des Hauses nicht einverstanden und hat den Mieter aufgefordert, diese zu unterlassen. Der Mieter wandte ein, er empfange in dem Haus weder Kunden noch Mitarbeiter.
Da der Mieter die gewerbliche Nutzung fortgesetzt hat, hat der Vermieter das Mietverhältnis schließlich gekündigt. Amts- und Landgericht haben den Mieter zur Räumung verurteilt. Hiergegen hat der Mieter Revision eingelegt. Im Rahmen dessen hat der Mieter beantragt, die Zwangsräumung einzustellen.
Entscheidung
Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Kündigung durch den Vermieter berechtigt war.
Um eine gewerbliche Nutzung annehmen zu können, reicht es aus, wenn der Mieter eines Wohnhauses dieses als Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs angibt. Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter geschäftliche Besuche von Kunden oder Mitarbeitern empfängt oder von dem Betrieb eine konkrete Störung ausgeht.
Ein auf Treu und Glauben gestützter Anspruch des Mieters auf Gestattung gewerblicher Aktivitäten in der ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben.
(BGH, Beschluss v. 31.7.2013, VIII ZR 149/13)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
688
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
677
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
629
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
417
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
332
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
303
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
303
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
286
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
280
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
280
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026
-
Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
12.08.2026
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
-
Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
27.07.2026
Florian von Stosch
13.01.2014 06:54 Uhr
Hallo ,
interessanter Artikel. So sollte die gewerbliche Nutzung vorab besprochen werden. Hinzu kommt wohl der planungsrechtliche Aspekt, dass manche Vermieter - selbst wenn Sie wollen - selbst bei nichtstörenden Gewerbe die Nutzung in reinen Wohngebieten gar nicht zulassen dürften.
MFG
vS
www.immonuance.de