Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung wirksam
Hat der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos gekündigt, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter sämtliche Rückstände spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs gezahlt hat (sog. Schonfristzahlung).
Hingegen bleibt eine (hilfsweise erklärte) ordentliche Kündigung, die auf Zahlungsverzug gestützt wird, auch bei einer Schonfristzahlung des Mieters wirksam.
Es gilt auch keine allgemeine Regel, dass die Berufung auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung in solchen Verzugsfällen rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist zahlt, es keine Anhaltspunkte gibt, dass es künftig zu erneuten Zahlungsrückständen kommen werde und der Mieter auch im Übrigen keine mietvertraglichen Pflichten verletzt hat. Denn dies liefe letztlich auf eine unzulässige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hinaus.
Im Einzelfall kann es dem Vermieter aber mit Rücksicht auf Treu und Glauben wegen besonderer Umstände verwehrt sein, seinen auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruch durchzusetzen.
(BGH, Beschluss v. 23.2.2016, VIII ZR 321/14)
Lesen Sie auch:
BGH: Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot zulässig
BGH: Ausnahmsweise kann unvollständige Zahlung Kündigung heilen
BGH: Nur vollständige Zahlung kann Kündigung wegen Mietrückstand kippen
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
647
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
581
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
531
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
379
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
290
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
288
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
280
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
278
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
262
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
249
-
Immobilienverwalter des Jahres: Die Preisträger 2026
18.09.202611
-
Deutscher Verwaltertag in Berlin eröffnet
17.09.2026
-
Energieausweis 2027: Neue Pflichten für Makler durch GModG
15.09.2026
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.20261
-
Handwerkerleistung: Steuerbonus soll 2027 sinken
08.09.2026
-
BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
07.09.2026
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
02.09.2026
-
Besichtigungsrecht: Was Vermieter dürfen – und was nicht
01.09.2026
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026