Vermieter kann Wohnung zugunsten nahestehender Organisation kündigen
Hintergrund
Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf verlangt als Vermieter die Räumung einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der Kirchenkreis ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Januar 2009 kündigte der Kirchenkreis das Mietverhältnis. Er stützte die Kündigung darauf, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der betreffenden Wohnung, für die Unterbringung einer von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde. Die Diakonie Düsseldorf gehört ebenso wie der Evangelische Kirchenkreis zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Der Mieter akzeptiert die Kündigung nicht. Er meint, der Evangelische Kirchenkreis könne sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen da diese eine rechtlich selbständige juristische Person sei.
Entscheidung
Die Kündigung war wirksam. Der Mieter muss die Wohnung räumen.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Wohnraumvermieter kann sich für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr „nahestehende“ juristische Person stützen, wenn diese öffentliche Aufgaben des Vermieters erfüllt.
Die Kündigung des Mietverhältnisses dient hier nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Evangelischen Kirchenkreises. Die Diakonie Düsseldorf e.V. erfüllt für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, u.a. durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handelt sich daher bei ihr um eine dem Vermieter „nahestehende“ juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Vermieters dient.
Dieser Umstand begründet ein eigenes berechtigtes Interesse des Evangelischen Kirchenkreises an der Beendigung des Mietverhältnisses.
(BGH, Urteil v. 9.5.2012, VIII ZR 238/11)
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