Kündigung des Mietvertrages wegen freilaufender Hunde
Hintergrund: Mieter lassen Hunde trotz Abmahnung frei laufen
Die Vermieterin einer Wohnung hatte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Anlass der Kündigung war, dass die Mieter ihre beiden Hunde entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen ohne Leine auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, hatten herumlaufen lassen. Amts- und Landgericht hielten die Kündigung für gerechtfertigt und gaben der Räumungsklage statt.
Die Mieter erhoben Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil vorläufig einzustellen.
Entscheidung: Beharrliche Pflichtverletzung rechtfertigt Kündigung
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil die von den Mietern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das freie Laufenlassen der Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen ist eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Einer solchen beharrlichen Pflichtverletzung kann ein solches Gewicht zukommen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Für die Beurteilung, ob der vertragswidrigen Nutzung nur dann ein solches Gewicht zukommt, das eine Kündigung rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob sich Mitmieter gestört gefühlt haben oder ob es zu konkreten Beeinträchtigungen wie Verschmutzungen gekommen ist. Abgesehen davon hatten sich im konkreten Fall andere Mieter beim Vermieter über die Hunde beschwert, so dass es hierauf nicht ankam.
(BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19)
Lesen Sie auch:
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
935
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
897
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
891
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
8431
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
817
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
764
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
732
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
635
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
539
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
522
-
Betriebskosten steigen: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025
-
Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?
01.12.2025
-
Mietkaution während und nach der Mietzeit
01.12.2025
-
Mietkaution: Mietvertrag als Grundlage
01.12.2025
-
Weihnachtsdeko im Advent: Das gilt rechtlich
28.11.2025
Peter Hacke
Thu Mar 12 13:45:35 CET 2020 Thu Mar 12 13:45:35 CET 2020
Man fasst sich an den Kopf, wenn man solch einen Artikel liest. Wie ignorant muss man sein, wenn man als Mieter ständig seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt und dann noch damit zum Gericht rennt, und zwar bis zum BGH. Unfassbar. Dieses im Grunde unnötige Verfahren war letztlich zur Klarstellung gut und natürlich für die Honorare der beteiligten Rechtsanwälte (es sei Ihnen ja gegönnt).
Peter Hacke