Kündigung des Mietvertrages wegen freilaufender Hunde
Hintergrund: Mieter lassen Hunde trotz Abmahnung frei laufen
Die Vermieterin einer Wohnung hatte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Anlass der Kündigung war, dass die Mieter ihre beiden Hunde entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen ohne Leine auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, hatten herumlaufen lassen. Amts- und Landgericht hielten die Kündigung für gerechtfertigt und gaben der Räumungsklage statt.
Die Mieter erhoben Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil vorläufig einzustellen.
Entscheidung: Beharrliche Pflichtverletzung rechtfertigt Kündigung
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil die von den Mietern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das freie Laufenlassen der Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen ist eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Einer solchen beharrlichen Pflichtverletzung kann ein solches Gewicht zukommen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Für die Beurteilung, ob der vertragswidrigen Nutzung nur dann ein solches Gewicht zukommt, das eine Kündigung rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob sich Mitmieter gestört gefühlt haben oder ob es zu konkreten Beeinträchtigungen wie Verschmutzungen gekommen ist. Abgesehen davon hatten sich im konkreten Fall andere Mieter beim Vermieter über die Hunde beschwert, so dass es hierauf nicht ankam.
(BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19)
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Peter Hacke