Keine Zinsen auf verspätetes Betriebskostenguthaben
Hintergrund
Vermieterin und Mieterin von Gewerberäumen streiten um Verzugszinsen auf ein Betriebskostenguthaben. Der Mietvertrag lief bis Ende 2009. Neben der Nettomiete hatten die Parteien Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Laut Mietvertrag sollten die entstandenen Nebenkosten "in einem Zeitraum von zwölf Monaten in tatsächlicher Höhe abgerechnet" werden.
Die Vermieterin rechnete die Betriebskosten für die Jahre 2002 bis 2007 nicht binnen zwölf Monaten seit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums ab. Erst nach einer Aufforderung durch die Mieterin im August 2009 erstellte sie die Betriebskostenabrechnungen, aus denen sich ein erhebliches Guthaben zu Gunsten der Mieterin ergab. Die Vermieterin zahlte das Guthaben aus.
Die Mieterin verlangt wegen der verspäteten Abrechnung für die Guthaben aus den Abrechnungszeiträumen 2004 bis 2007 jeweils vom ersten Tag des Folgejahres an bis zum Zeitpunkt der Abrechnung die Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen.
Entscheidung
Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Die Mieterin kann keine Verzugszinsen verlangen.
Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld, mit der der Schuldner in Verzug geraten ist, zu verzinsen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Vermieterin in dem Zeitraum, für den die Mieterin Verzugszinsen verlangt, nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet war und daher keine Geldschuld vorlag. Die Mieterin konnte in dem genannten Zeitraum von der Vermieterin weder die Erstattung eines Betriebskostenguthabens noch die Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen. Der Anspruch der Mieterin auf Erstattung der Betriebskostenguthaben wurde erst mit Erteilung der Abrechnungen fällig.
Die Mieterin hatte bis zur Erstellung der Betriebskostenabrechnungen auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen. Sie hätte ihren Anspruch auf Erteilung der Abrechnungen während des laufenden Mietverhältnisses dadurch durchsetzen können, dass sie die laufenden Vorauszahlungen zurückbehält. Wenn diese Möglichkeit bestanden hat, der Mieter hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Mieter die Vorauszahlungen nicht zurückfordern.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich auch nicht aus der entsprechenden Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB. Durch die gesetzlich bestimmte Höhe der Verzugszinsen soll der Schuldner auch angehalten werden, eine Geldschuld pünktlich zu erfüllen. Ein Mieter, der eine Betriebskostenabrechnung beanspruchen kann, ist aber schon dadurch geschützt, dass er die laufenden Vorauszahlungen bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung zurückbehalten bzw. die geleisteten Vorauszahlungen bei beendetem Mietverhältnis unter Umständen zurückfordern kann.
(BGH, Urteil v. 5.12.2012, XII ZR 44/11)
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.648
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
911
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
875
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
686
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
407
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3921
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
354
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
338
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
333
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
320
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026