Vermieter muss bei Contracting Rechnung von Vorlieferanten nicht vorlegen
Hintergrund
Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten über die Vorlage einer Rechnung.
Das Mietverhältnis besteht seit 1980. Die Räume werden wie vereinbart durch Fernwärme beheizt. Hierzu hat die Vermieterin einen Wärmecontractor eingeschaltet. Dieser bezieht die benötigte Fernwärme vom städtischen Versorger als Vorlieferanten. Zwischen der Vermieterin und den Mietern ist Wärmecontracting nicht vereinbart.
Die Vermieterin erstellte die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010. Um diese prüfen zu können, verlangen die Mieter, dass ihnen die Vermieterin die Rechnung vorlegt, die der städtische Versorger an den Wärmecontractor gestellt hat. Statt dessen übersandte die Vermieterin die Abrechnung des Wärmecontractors und legte dar, welche Kosten dieser Rechnung Zusatzkosten des Wärmecontracting darstellen.
Entscheidung
Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Die Mieter können nicht verlangen, dass ihnen die Vermieterin die Rechnung des Versorgers an den Wärmecontractor vorlegt.
Zur jährlichen Betriebskostenabrechnung gehört, dass der Vermieter dem Mieter ermöglicht, die Abrechnung zu überprüfen. Hiervon umfasst ist die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, darunter auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit dies erforderlich ist, um die Abrechnung zu prüfen. So ist der Mieter berechtigt, einen Wärmelieferungsvertrag einzusehen.
Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist aber nicht verpflichtet, dem Mieter die dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellte Rechnung vorzulegen. In den Fällen der Versorgung des Mieters mit Heizenergie durch einen Wärmecontractor gilt nichts anderes als bei dem unmittelbaren Energiebezug durch den Vermieter ohne Einschaltung eines Contracting-Unternehmens. Auch in diesen Fällen haben die Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl seinerseits von seinem Vorlieferanten bezieht. Ebenso wenig steht den Mietern ein Anspruch auf Auskunft über Vereinbarungen zu, die der Wärmecontractor mit seinen Vorlieferanten geschlossen hat. Unbenommen bleibt den Mietern das Recht, den von der Vermieterin abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag einzusehen.
Vorliegend hatte die Vermieterin die nicht umlagefähigen Contractingkosten nachvollziehbar aus der Heizkostenabrechnung herausrechnen lassen. Dies reichte aus, zumal die Mieter diese Berechnung nicht angezweifelt hatten.
(BGH, Urteil v. 3.7.2013, VIII ZR 322/12)
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
940
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
909
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
893
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
735
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
703
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
674
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
474
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
438
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
373
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
373
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
-
Wirtschaftliche Vorteile und Fördermöglichkeiten
07.04.2026
-
Technologien und Systeme im Energiemanagement
07.04.2026
erasmus
Wed Aug 21 16:08:26 UTC 2013 Wed Aug 21 16:08:26 UTC 2013
Wieder mal eine Entscheidung des BGH, die nicht unbedingt als verbraucherfreundlich zu bezeichnen
ist. Zwar hat der BG Recht, weil sich die Vermieterin die Contractingkosten nicht hat herausrechnen
lassen. Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist jedoch die, dass die Contractingfirma mit dem
Energielieferanten einen Vertrag hat und wahrscheinlich an der Energielieferung an den Endverbraucher verdient, was den Energiebezug verteuert. Da hat der BGH entschieden, dass dem
Mieter keine Einsicht in den Vertrag gewährt werden muss, in dem die Bezugspreise enthalten sind.
Schon etwas merkwürdig, oder ?