Betriebskostenabrechnung bei Doppelhaushälfte
Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Doppelhaushälfte (DHH) streiten darüber, ob Betriebskostenabrechnungen, die der Vermieter erstellt hat, formell ordnungsgemäß sind.
Der Vermieter hatte in den Betriebskostenabrechnungen 2005 und 2006 die Position „Grundsteuer" mit den Beträgen angesetzt, die sich jeweils aus den Grundsteuerbescheiden für die vermietete DHH ergaben.
Auch die Kosten für Wasser und Abwasser, die anhand des in der DHH per Zähler ermittelten Verbrauchs berechnet wurden, sowie Schornsteinfegerkosten, die für jede Haushälfte separat angefallen waren, hat der Vermieter an den Mieter weiterberechnet.
Die Kosten der Sachversicherung, die für beide Haushälften zusammen anfallen, hat der Vermieter zur Hälfte mit der Bemerkung „0,5 Haus" in die Abrechnung eingestellt und nur den auf die vermietete DHH entfallenden Betrag angegeben. Der Gesamtbetrag ist nicht genannt.
Der Mieter meint, der Vermieter habe die Kosten für die DHH nicht einfach „weitergeben" dürfen. Vielmehr hätte er die Kosten beider Haushälften zusammenrechnen und dann in der Abrechnung auf deren jeweilige Mieter verteilen müssen.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die Abrechnungen sind formell ordnungsgemäß.
Auf die Betriebskostenabrechnung einer DHH lassen sich die Grundsätze, die für die Abrechnung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung gelten, nicht ohne weiteres übertragen. Denn für eine DHH werden Kosten wie z. B. die Grundsteuer in der Regel - so auch hier - bereits von der Gemeinde gesondert ausgewiesen. Es wäre eine leere Förmelei, vom Vermieter zu verlangen, zunächst die Kosten beider Haushälften zu addieren, um die so ermittelten Gesamtkosten dann wiederum auf die beiden DHH umzulegen.
Vielmehr genügt der Vermieter in einem derartigen Fall seiner Abrechnungspflicht, wenn er die ihm für die DHH gesondert in Rechnung gestellte Grundsteuer an den Mieter „weiterleitet". In einem solchen Fall ist eine Abrechnung im üblichen Sinne (Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem bestimmten Umlageschlüssel) nicht vorzunehmen.
Das gilt auch für die Kosten für Wasser und Abwasser, die der Versorger anhand des in der DHH abgelesenen Verbrauchs ermittelt hat, sowie hinsichtlich der separat für die DHH angefallenen Schornsteinfegerkosten.
Dass der Vermieter bei den Versicherungskosten den Gesamtbetrag für beide Häuser nicht angegeben hat, macht die Abrechnung auch nicht formell fehlerhaft. Bei der vorliegenden Situation ist offensichtlich, dass der Gesamtbetrag das Doppelte des Betrages ist, den der Vermieter auf den Mieter der DHH umgelegt hat.
(BGH, Beschluss v. 15.3.2011, VIII ZR 243/10)
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