BGH: Alle Mieter haften für Energieverbrauch VIII ZR 313/13

Ist ein Haus an mehrere Personen vermietet, kommt ein durch die Entnahme von Energie stillschweigend geschlossener Versorgungsvertrag mit allen Mietern zustande, auch mit solchen, die nicht selbst in dem Haus wohnen.

Hintergrund

Ein Energieversorger verlangt von der Mitmieterin eines Einfamilienhauses die Zahlung von Gas, das in dem Haus zwischen Oktober 2005 und Juli 2008 verbraucht worden ist. Die Gaskosten für diesen Zeitraum belaufen sich auf rund 6.900 Euro. Die Mitmieterin hatte den Mietvertrag neben ihrem damaligen Lebensgefährten aus Bonitätsgründen als zweite Mieterin unterschrieben. In dem Haus gewohnt hat sie allerdings nicht. Ein schriftlicher Gaslieferungsvertrag wurde nicht abgeschlossen.

Entscheidung

Die Mitmieterin muss für das in dem Haus verbrauchte Gas aufkommen, auch wenn sie selbst nicht im Haus gewohnt hat.

Das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte Realofferte) richtet sich typischerweise an denjenigen, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Danach kommt es nicht maßgeblich darauf an, wer Eigentümer ist, sondern auf die durch den Eigentümer vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt.

Bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken steht die tatsächliche Verfügungsgewalt dem Mieter zu, und zwar auch dann, wenn mehrere Personen gemeinsam Mieter sind. Deshalb richtet sich das Vertragsangebot des Energieversorgers an sämtliche Mieter, sofern es keine anderen Anhaltspunkte gibt. Derjenige, der die Energie entnimmt, nimmt hierdurch das an alle Mieter gerichtete Vertragsangebot des Energieversorgers an – für sich selbst wie auch als Stellvertreter für die übrigen Mieter.

Vorliegend duldete es die Mitmieterin, die den Mietvertrag mit unterzeichnete und ihren Lebensgefährten allein in das Haus einziehen ließ, dass dieser die Heizung in Betrieb nimmt und damit das Vertragsangebot des Energieversorgers annahm.

(BGH, Urteil v. 22.7.2014, VIII ZR 313/13)

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