Für Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaum gilt keine Ausschlussfrist
Hintergrund
Der Vermieter von Gewerberaum verlangt vom Mieter Nebenkostennachzahlungen. Laut Mietvertrag von 1993 muss der Mieter Nebenkosten tragen und hierauf Vorauszahlungen leisten.
Am 23.9.2004 ging dem Mieter u. a. die Nebenkostenabrechnung für 2002 zu. Hierin waren auch diverse Positionen enthalten, die zwar im Mietvertrag enthalten sind, der Vermieter in den Abrechnungen für die Jahre 1993 bis 2001 aber nicht verlangt hat. Der Vermieter macht diese erstmals für 2002 geltend. Aus der Abrechnung ergibt sich eine erhebliche Nachzahlung.
Der Mieter weigert sich, die Nachzahlung zu leisten. Die erstmals verlangten Positionen müsse er nicht zahlen, da der Vermieter darauf verzichtet habe, indem er sie jahrelang nicht geltend gemacht habe. Außerdem sei die Abrechnung für 2002 verspätet, da sie nicht innerhalb eines Jahres ab Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sei. Schon deshalb müsse er nichts nachzahlen.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Vermieter Recht.
Die Nachforderung für das Jahr 2002 ist nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen Verspätung ausgeschlossen. Diese Vorschrift, die für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht anwendbar.
Allerdings muss auch bei der Geschäftsraummiete der Vermieter innerhalb angemessener Frist abrechnen. Diese Frist endet in der Regel spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Hieraus folgt aber nur, dass der Mieter ab diesem Zeitpunkt den Vermieter auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung in Anspruch nehmen kann und keine weiteren Vorauszahlungen auf die Nebenkosten mehr erbringen muss. Ein Ausschluss mit Nachforderungen, wie er für die Wohnraummiete gilt, ist damit nicht verbunden.
Der Mieter muss auch die erstmals verlangten Positionen zahlen. Dadurch, dass der Vermieter diese jahrelang nicht geltend gemacht hat, wurde der Umfang der vertraglich vereinbarten Nebenkosten nicht stillschweigend geändert. Der Mieter konnte allein aus dem Untätigbleiben des Vermieters nicht schließen, dass jener endgültig für die Zukunft auf die Erstattung dieser vertraglich vereinbarten Nebenkostenpositionen verzichten wollte. Für eine Vertragsänderung müssen über bloßes Nicht-Abrechnen hinaus weitere Umstände hinzukommen.
(BGH, Urteil v. 27.1.2010, XII ZR 22/07)
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