Neue Kostenvorschrift zur Berliner Räumung gilt nicht rückwirkend
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt die Festsetzung von Kosten gegen den Mieter, die ihm durch eine sog. „Berliner Räumung“ entstanden sind.
Der Mieter wurde im September 2012 zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Weil er nicht freiwillig räumte, schaltete der Vermieter einen Gerichtsvollzieher ein, der ihn in den Besitz der Wohnung einwies, ohne diese zu räumen.
Unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht ließ der Vermieter die Wohnung im November 2012 durch ein Unternehmen räumen und das Pfandgut über einen freien Versteigerer versteigern. Hierfür berechnete das Unternehmen 993 Euro. Diesen Betrag möchte der Vermieter gegen den Mieter als Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen. Amts- und Landgericht lehnten dies im Juni bzw. Oktober 2013 ab.
Entscheidung
Die dem Vermieter für die Räumung berechneten Aufwendungen sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 885a Abs. 7 ZPO, die gegen den Schuldner festgesetzt werden könnten.
Zwar hat der Gesetzgeber mit der Mietrechtsänderung 2013, die am 1.5.2013 in Kraft getreten ist, das zuvor schon in der Rechtsprechung anerkannte „Berliner Modell“ zur Räumungsvollstreckung gesetzlich näher geregelt. Demnach kann der Vermieter seinen Vollstreckungsauftrag auf die Besitzverschaffung an den Räumen beschränken und dann die in der Wohnung vorgefundenen Sachen wegschaffen und verwerten. Die Kosten, die dem Vermieter durch die Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung der Sachen des Mieters entstehen, gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung, die gegen den Mieter festgesetzt werden können.
Hier hat die Räumung aber schon im November 2012 stattgefunden, und damit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung. Der neue § 885a Abs. 7 ZPO, der die Kosten einer „Berliner Räumung“ als Kosten der Zwangsvollstreckung einordnet, ist nicht rückwirkend anwendbar und gilt nur für Räumungen, die ab dem 1.5.2013 begonnen haben.
(BGH, Beschluss v. 23.10.2014, I ZB 82/13)
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