Berichtigung des Versammlungsprotokolls erfordert Rechtsschutzbedürfnis
Hintergrund: Eigentümerin bestreitet Abstimmung
Eine Wohnungseigentümerin will mit einer Klage die Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung erreichen.
Laut Protokoll haben die Eigentümer in der Versammlung unter anderem über die Tagesordnungspunkte 10 und 14 abgestimmt; der Versammlungsleiter hat die Beschlüsse dem Protokoll zufolge auch verkündet.
Eine Eigentümerin bestreitet, dass die Abstimmungen zu den TOP 10 und 14 stattgefunden haben und verlangt insoweit die Berichtigung des Protokolls. Die Verkündung von Beschlüssen mit dem im Protokoll festgehaltenen Inhalt stellt sie hingegen nicht in Abrede.
Entscheidung: Rechtsschutzbedürfnis für Protokollberichtigung fehlt
Die Klage auf Protokollberichtigung ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach dem von der Eigentümerin nicht angegriffenen Inhalt des Protokolls steht fest, dass die Beschlüsse durch den konstitutiven Verkündungsvorgang zustande gekommen sind. Um die Wirksamkeit der verkündeten Beschlüsse zu beseitigen, hätte es einer Anfechtungsklage bedurft. Eine solche ist aber nicht erhoben worden.
Wenn die Beschlüsse mithin wirksam sind, kommt der vorliegenden, nur auf die Änderung der jeweils protokollierten Feststellung zum Abstimmungsvorgang gerichteten Klage keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung zu.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 23.12.2016, 2-13 S 100/15)
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Anton Bernhard Hilbert
Wed Aug 23 17:54:58 CEST 2017 Wed Aug 23 17:54:58 CEST 2017
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen falsch:
Eine fehlerhafte oder gar gefälschte Protokollierung verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, § 21 Abs. 4 WEG. Auf deren Wahrung hat die Klägerin/Wohnungseigentümerin einen Rechtsanspruch.
Fehlerhafte Protokollierungen können Schadensersatzansprüche gegen die Protokollunterzeichner auslösen.
Wenn keine Abstimmung stattgefunden hat, ist kein Beschluss gefasst worden. Der kann dann auch nicht durch Feststellung und Verkündung geschaffen werden.