Auch in Zweier-WEG gilt: Zahlungsanspruch nur mit Beschluss
Hintergrund: Wohnungseigentümer verlangt Erstattung an WEG
Der Eigentümer einer Wohnung in einer aus zwei Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt vom Eigentümer der anderen Wohnung, der Gemeinschaft Kosten zu erstatten.
Die Parteien führen ein gemeinsames Hausgeld- und ein gemeinsames Instandhaltungskonto, auf das beide Zugriff haben. Der klagende Eigentümer hatte verschiedene Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Auftrag gegeben und Heizöl bestellt. Die Kosten, die er hierfür verauslagt hatte, entnahm er teilweise den gemeinschaftlichen Konten, teilweise zahlte er die Kosten selbst. Er verlangt nun vom Eigentümer der anderen Wohnung, die Hälfte der selbst gezahlten Kosten auf das gemeinschaftliche Instandhaltungskonto einzuzahlen.
Entscheidung: Kein Anspruch ohne Beschluss
Die Klage hat keinen Erfolg. Auch in einer WEG, die aus lediglich zwei Parteien besteht, sind die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt anzuwenden. Dies führt dazu, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Zwar wird teilweise angenommen, dass bei einer Zweier-WEG ein Wohnungseigentümer, der in Vorlage getreten ist, vom anderen Wohnungseigentümer unmittelbar Erstattung seiner Aufwendungen für die Gemeinschaft verlangen kann. Ob dem zu folgen ist, kann aber offen bleiben, weil der klagende Eigentümer keine Zahlung an sich selbst, sondern an die Gemeinschaft verlangt.
Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist nicht ersichtlich. Zahlungspflichten der einzelnen Eigentümer an die WEG setzen einen Wirtschaftsplan, eine Jahresabrechnung oder einen Beschluss über eine Sonderumlage voraus. Derartige Beschlüsse sind hier nicht gefasst worden.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 19.4.2016, 2-13 S 204/13)
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