Abkürzungen in Betriebskostenabrechnungen sind zulässig
Hintergrund:
Im Einzelfall kann es streitig sein, ob in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Abkürzungen bei bestimmten Abrechnungspositionen unverständlich sind und damit die Abrechnung unwirksam machen. Grundsätzlich wird dem Mieter aber zugemutet, dass er bei nicht verstanden Abkürzungen gezielte Fragen an den Vermieter richtet und um Erläuterung oder Zusendung von Unterlagen bittet. Deshalb führt alleine die Verwendung von Abkürzungen noch nicht zur Unverständlichkeit einer Betriebskostenabrechnung.
Entscheidung:
Ist die Umlegung der Betriebskosten im Mietvertrag nach Miteigentumsanteilen vereinbart, ist die in einer Betriebskostenabrechnung verwendete Bezeichnung „ME-Ant“ (für Miteigentumsanteil) allgemein und somit auch für einen durchschnittlich juristisch und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Mieter verständlich.
Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung – vor Ablauf der Abrechnungsfrist – erteilt hat, z. B. im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters.
(LG Karlsruhe, Urteil v. 8.1.2014, 9 S 294/13)
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