Ist die Tiefgarage vom Wohngebäude räumlich getrennt und wurden durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer entsprechende Untergemeinschaften gebildet und dabei geregelt, dass die Kosten, die in der jeweiligen Untergemeinschaft entstehen, allein von den Wohnungseigentümern der Untergemeinschaft zu tragen sind, können Teileigentümer der Tiefgarage, die nicht zugleich auch Wohnungseigentümer des Wohngebäudes sind, nicht anteilig mit Kosten energetisch erforderlicher Maßnahmen belastet werden. Umgekehrt können Wohnungseigentümer, die nicht zugleich Teileigentümer der Tiefgarage sind, nicht mit den Kosten einer energetischen Inspektion der in der Tiefgarage vorhandenen Klimaanlage nach § 74 ff. GEG belastet werden.

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