Bei sich unterhalb von Wohngebäuden befindlichen Tiefgaragen ist die zwischenzeitlich erfolgte Klarstellung von Bedeutung, dass bei entsprechender Bildung von Untergemeinschaften die Teileigentümer einer Tiefgarage die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage auch im Hinblick auf tragende Bauteile zu tragen haben, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.[1] Dieser Grundsatz dürfte auch im umgekehrten Fall gelten, in dem energetische Maßnahmen am Wohngebäude durchgeführt werden. Dies dürfte auch ungeachtet dessen gelten, dass vom Anwendungsbereich des GEG nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GEG zwar unterirdische Bauten ausgenommen sind. Denn diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Kellergeschosse oder unterhalb einer Wohnanlage befindliche Tiefgaragen (siehe Kap. 3.3). Diese sind und bleiben daher Bestandteil des Wohngebäudes, unter dem sie sich befinden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge