Die Ankündigungspflicht trifft denjenigen, der eine Maßnahme durchführen will. Sie kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer treffen, dann hat der Verwalter den betroffenen Drittnutzer zu informieren. Sie kann aber auch einen oder einzelne Wohnungseigentümer treffen, wenn etwa zur Erhaltung seines Sondereigentums ggf. ein Betreten der vom Dritten genutzten Räumlichkeiten erforderlich ist. Allerdings dürfte im Bereich der energetischen Vorgabenerfüllung des GEG in aller Regel die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Ankündigungspflicht treffen.

Neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat aber auch der betreffende Wohnungseigentümer insbesondere bei einem bestehenden Mietverhältnis die entsprechende Maßnahme seinem Mieter gegenüber anzukündigen. Allerdings erfüllt er hiermit eine ihm obliegende Pflicht, die nicht die Pflicht der Gemeinschaft ersetzt, die Maßnahme ebenso ankündigen zu müssen. Zwar kann der Verwalter den vermietenden Wohnungseigentümer bevollmächtigen, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Ankündigung zu erklären. Auf der sicheren Seite ist die Gemeinschaft aber nur dann, wenn die Bevollmächtigung schriftlich erfolgt.

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