Bei der Reallast hat der Berechtigte nicht nur die alleinige Nutzungsbefugnis; der Eigentümer ist vielmehr darüber hinaus verpflichtet, die Sache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere die Schönheitsreparaturen zu tragen.[1] Anders als die Dienstbarkeit gewährt die Reallast kein unmittelbares Nutzungsrecht. Vielmehr ist der Eigentümer weiterhin Besitzer des Grundstücks; er ist lediglich verpflichtet, die Benutzung durch den Berechtigten zu dulden.

[1] Zur Abgrenzung vgl. OLG Hamm, MDR 1976 S. 46; LG Aachen, WuM 1979 S. 9; BayObLG, MDR 1981 S. 759.

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