Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG n. F. hat der Verwalter den Vermögensbericht zu erstellen. Dieser Umstand verleiht allerdings dem einzelnen Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Verwalter. Vielmehr ist auch die Erstellung des Vermögensberichts Bestandteil des Informationsanspruchs eines jeden Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der seinen Niederschlag allgemein in § 18 Abs. 4 WEG n. F. findet. Diese Vorschrift statuiert erstmalig ein gesetzlich geregeltes Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer in die Verwaltungsunterlagen.[1]

Die Erstellung des Vermögensberichts stellt lediglich eine Pflicht des Verwalters im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dar. Für den Fall also, dass der Verwalter entgegen seiner Pflicht keinen Vermögensbericht erstellt, kann nicht er persönlich gerichtlich auf Erstellung in Anspruch genommen werden. Vielmehr muss der einzelne Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.[2] Diese wiederum hat freilich entsprechende Regressansprüche gegen den Verwalter (z. B. in Form der Geltendmachung entstandener Verfahrenskosten).

 

Kein Einfluss auf Beschlüsse über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

Wird der Vermögensbericht gar nicht oder falsch erstellt, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Beschlüsse über die auf Grundlage der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans festgesetzten Beitragszahlungen der Wohnungseigentümer. Der Vermögensbericht stellt vielmehr ein völlig eigenständiges Informationsmedium dar.

[2] BT-Drs. 19/18791, S. 58.

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