Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist selbstverständlich, womit die Frage nach dem Vorliegen eines sachlichen Grunds für eine beabsichtigte Kostenverteilungsänderung rein akademischer Natur ist. Insoweit bedarf es für eine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. keines sachlichen Grunds. Ausreichend ist, dass die beabsichtigte Kostenverteilungsänderung interessengerechter ist, als die bislang praktizierte und nicht gegen das Willkürverbot verstößt.[1] Der Beschluss darf also nicht auf eine grundlose Entlastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten anderer Wohnungseigentümer zielen.

 
Praxis-Beispiel

Kosten der Verkehrssicherung

Nicht alle Wohnungseigentümer verfügen über einen Stellplatz in der Tiefgarage. Insoweit soll der Außenweg zum Zugang der Tiefgarage künftig nur noch auf Kosten derjenigen Wohnungseigentümer geräumt und gestreut werden, die über einen Tiefgaragenstellplatz verfügen.

Ein derartiger Beschluss wäre auf entsprechende Anfechtung hin für ungültig zu erklären, da er zu einer willkürlichen Kostenmehrbelastung der Stellplatzeigentümer führt. Tatsächlich nämlich ist nicht auszuschließen, dass auch andere Personen diese Zuwegung nutzen.[2] Zu beachten ist des Weiteren, dass Maßnahmen der Verkehrssicherung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt.

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