Wann die aufgrund Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. über die auf Grundlage der erstellten Jahresabrechnung begründeten Zahlungsansprüche der Gemeinschaft zur Zahlung durch die einzelnen Wohnungseigentümer fällig sind, ist im WEG selbst nicht geregelt. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger – also die Gemeinschaft – sofort Zahlung verlangen kann und der Schuldner – also der einzelne Wohnungseigentümer – die Zahlung sofort zu bewirken hat. Da den Wohnungseigentümern in § 28 Abs. 3 WEG n. F. grundsätzlich eine Beschlusskompetenz zur Regelung der Fälligkeit von Geldforderungen eingeräumt ist, können die Wohnungseigentümer auch über die Fälligkeit von beschlossenen Zahlungsansprüchen aus der zugrunde liegenden Jahresabrechnung beschließen, was dem derzeitigen § 21 Abs. 7 WEG a. F. entspricht.[1]

 

Beschlussmuster: Fälligkeit von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung

TOP XX: Fälligkeit von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung

Die auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Nachschussforderungen sind sofort zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Den jeweiligen Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, die Nachzahlung innerhalb von 3 Wochen ab Beschlussfassung zu leisten. Wohnungseigentümer, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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