Nach bisheriger unklarer und höchst streitiger Rechtslage scheidet eine Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus. Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten gehört zwar zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Für diese ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern jedoch nicht zuständig, da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach derzeit noch geltender Rechtslage den Wohnungseigentümern obliegt. Außenstehenden Dritten als Geschädigten haftete die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer allerdings ohnehin bereits nach bislang noch geltender Rechtslage.

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