Die Neuregelung des § 17 WEG n. F. sieht ausdrücklich keine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer mehr über die Entziehung des Wohnungseigentums vor. Bereits in § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. war die Ausübung des Anspruchs der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen, die über die Ausübung des Anspruchs ohnehin zwingend einen Mehrheitsbeschluss zu fassen hatte. Der bisherige § 18 Abs. 3 WEG a. F., der eben die Beschlussfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums geregelt hat, hatte bislang lediglich die Funktion, ein erhöhtes Quorum für den Entziehungsbeschluss anzuordnen. § 18 Abs. 3 WEG a. F. regelt insoweit das Erfordernis einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Abgestellt wird insoweit nicht auf die Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer, vielmehr ist die Mehrheit sämtlicher im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer erforderlich.

Nach Auffassung des Reformgesetzgebers ist dieses erhöhte Quorum aber nicht sachgerecht. Liege ein Entziehungsgrund vor, bestehe ein berechtigtes Interesse, den störenden Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft zu entfernen. Es sei nicht gerechtfertigt, die Durchsetzung dieses Interesses durch ein erhöhtes Quorum zu erschweren. Auch der Schutz des betroffenen Wohnungseigentümers vor einem unberechtigten Entziehungsbeschluss verlange kein erhöhtes Quorum. Denn der betroffene Wohnungseigentümer sei bereits ausreichend durch das gerichtliche Entziehungsverfahren geschützt.[1] Wie im Übrigen, wird künftig auch die Entziehung des Wohnungseigentums mit einfacher Mehrheit beschließbar sein.

Mit Blick auf Zweiergemeinschaften, werden künftig Beschlussersetzungsklagen geradezu provoziert. Denn auch hier wird es einer Beschlussfassung bedürfen und kein Wohnungseigentümer dürfte insoweit der Entziehung seines Wohnungseigentums zustimmen, sodass zwangsläufig der andere Wohnungseigentümer den Rechtsweg beschreiten muss.

 

Beschlussmuster: Entziehung des Wohnungseigentums

TOP XX: Entziehung des Wohnungseigentums des Wohnungseigentümers _________

Mit Abmahnung des Verwalters vom ______ wurde Wohnungseigentümer _________ auf seine massiven Pflichtverletzungen sowohl gegenüber den Wohnungseigentümern, als auch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingewiesen. Konkret hat sich Herr _________ durch Verlegung eines Kabels in seine Sondereigentumseinheit des Allgemeinstroms der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedient und gleichzeitig auch den Stromanschluss im Kellerraum eines Wohnungseigentümers angezapft, um seine Wohnung mit Strom zu versorgen. In vorbezeichneter Abmahnung wurde Herr _________ darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer die Entziehung seines Wohnungseigentums nach § 17 WEG beschließen würden, sollten sich die Pflichtverstöße wiederholen. Bereits am ______ musste Herr _________ erneut wegen derselben Pflichtverletzungen abgemahnt werden, wobei wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Entziehung des Wohnungseigentums im Wiederholungsfall beschlossen werden kann.

Nachdem sich Herr _________ auch nach dieser Abmahnung wiederum des Allgemeinstroms bedient hat, beschließen die Wohnungseigentümer gemäß § 17 WEG, dass Herr _________ seine Sondereigentumseinheit mit der Nr. ______ laut Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu veräußern hat. Sollte Herr _________ diesem Verlangen nicht bis ______ entsprechen, hat der Verwalter Klage gemäß § 17 Abs. 4 WEG zu erheben. Der Verwalter ist insoweit ermächtigt, namens und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 57.

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