Problemüberblick

Im Fall geht es wohnungseigentumsrechtlich darum, ob und wann bei einer Beleidigung eine WEG-Streitigkeit vorliegt.

Alte und Aktuelle Lösung

Diese Frage stellte sich nicht das erste Mal. Es gab bereits im Jahr 2017 einen Fall, bei dem ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer in einer Versammlung beleidigt hatte. Der BGH entschied damals, eine WEG-Streitigkeit liege vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen werde, die er in einer Versammlung getätigt habe, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer sei offensichtlich nicht gegeben (BGH, Beschluss v. 17.11.2016, V ZB 73/16, Rn. 12). Diese Lösung korrigiert der BGH! Erstens geht er über sie hinaus, weil er jetzt auch Sitzungen des Verwaltungsbeirats nennt. Zweitens geht er über sie hinaus, da jede beleidigende Äußerung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer oder in einer Sitzung des Verwaltungsbeirats eine WEG-Streitigkeit sein soll, also ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nicht geprüft werden muss (= seine alte Ausnahme lässt er fallen). Drittens schränkt er die alte Entscheidung aber ein, da andere Örtlichkeiten ausgeschlossen werden. Der für die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erforderliche Bezug zu dem Gemeinschaftsverhältnis werde – im Sinne einer Verklammerung – durch den institutionellen Rahmen der Versammlung selbst hergestellt. Dies ermögliche eine klare Abgrenzung.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten, sofern möglich, stets bemüht sein, die Wogen zu glätten und einen verbalen Streit nicht eskalieren zu lassen. Ein "Tool" hierfür ist es, eine Versammlung zu unterbrechen, damit sich die Gemüter beruhigen können. Außerdem sollte sich ein Mitarbeiter der Verwaltung nie dazu hinreißen lassen, einen Wohnungseigentümer zu beleidigen – auch nicht als Erwiderung.

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