Ohne Erfolg! Der BGH meint erstens, es handele sich um keine WEG-Streitigkeit. Dies folge allerdings nicht schon daraus, dass K kein Wohnungseigentümer sei. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG sei gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Entscheidend sei daher, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG in sachlicher Hinsicht vorlägen. Maßgeblich sei hier der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer (oder ihm gleichstehenden Personen) in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehe, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen sei. Hieran fehle es im Fall. Nehme ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handele es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit, wenn die Äußerung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer oder Sitzung des Verwaltungsbeirats getätigt worden sei. Der BGH meint zweitens, K stehe über den zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Denn die Äußerungen des B bei dem Zusammentreffen stellten zwar eine Beleidigung dar und verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des K. Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten seien aber mit dem AG und dem LG aus einem Gegenstandswert von 1.000 EUR und nicht von 4.000 EUR zu berechnen, wie dies K selbst für angemessen halte.

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