Eine GbR, deren Gesellschafter K und seine Ehefrau sind, der Beklagte und dessen Ehefrau bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 2 Doppelhaushälften. Zwischen den Parteien kommt es seit Langem zu diversen Auseinandersetzungen. U. a. geht es um die Reinigung von Entwässerungsrinnen. Am 6.3.2018 werden Wohnungseigentümer B und seine Ehefrau zur Reinigung dieser Entwässerungsrinnen verurteilt. Am 15.8.2018 kommt es zu einem Zusammentreffen der Parteien auf dem Grundstücksvorplatz. Während eines Wortwechsels sagt B zu K: "Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot." Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.8.2018 mahnt K den B ab, woraufhin dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. In dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des B zu der Unterlassungserklärung heißt es: "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass den dort beschriebenen Äußerungen ein Vorgang im Sinne des § 199 StGB voranging, bei dem … (Kläger) unseren Mandanten duzte, unflätig bepöbelte sowie mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedrohte." Mit der Klage verlangt K Ausgleich der Abmahnkosten von 422,25 EUR sowie Unterlassung der Behauptung, er habe B am 15.8.2018 "geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht." Das AG verurteilt B wegen eines Gegenstandswerts, den es geringer als K ansetzt, zur Zahlung von nur 147,56 EUR. Die dagegen gerichtete Berufung verwirft das LG wegen Nichterreichens der erforderlichen Berufungssumme als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde des K hebt der BGH diese Entscheidung auf. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren spricht das LG, das sich jetzt als zuständig ansieht, dem K weitere 8,61 EUR (Zustellungskosten) zu. Hiergegen wendet sich K erneut mit der Revision.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge