(1) 1Für die folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Flächen ist die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 im Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen:
4. |
Einleiten von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration; |
2Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(2) 1Die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG beginnt, wenn der Antrag
1. |
den genauen Ort der Benutzungen durch einen Übersichts- und Lageplan nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 67 Abs. 2 Satz 2, |
2. |
die benutzten Gewässer, |
3. |
den Beginn und das Ende der Benutzungen bezeichnet und |
5. |
in den Fällen des Abs. 1 Nr.[2] [Bis 16.11.2021: Nrn.] 1 und 2 ein Gutachten eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 |
enthält. 2Im Gutachten ist durch den privaten Sachverständigen zu bescheinigen, dass
1. |
sich im Fall des Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative die Benutzung auf oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser beschränkt und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt sind, |
2. |
im Fall des Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative zusätzlich bei Errichtung und Betrieb der zur Grundwasserbenutzung verwendeten Anlagen keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist, |
3. |
im Fall des Abs. 1 Nr. 2 die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, dem Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde und im Übrigen den Anforderungen nach § 60 WHG entspricht. |
3Art. 63 Abs. 3 bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Die nach Abs. 1 erteilte Erlaubnis ergeht unbeschadet Rechte Dritter.
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