Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag stellt die Rechte der Verwaltungsbeiräte und deren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und/oder den Wohnungseigentümern vor.

1 Überblick

Das Wohnungseigentumsgesetz äußert sich an unterschiedlichen Stellen zu den gesetzlichen Pflichten der Verwaltungsbeiräte. Manchmal sind alle Verwaltungsbeiräte angesprochen, manchmal mehrere, manchmal nur einer.

  • Nach § 9b Abs. 2 Fall 1 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.
  • Nach § 24 Abs. 3 WEG kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter zur Versammlung laden, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert.
  • Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter die Niederschrift über eine Versammlung zu unterschreiben, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist. Dies setzt eine Prüfung voraus.
  • Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat (= seine Mitglieder) den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  • Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG sollen der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung vom Verwaltungsbeirat (= seinen Mitgliedern) geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden, bevor die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG (Vorschüsse) und § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG (Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse) gefasst werden.

Neben diesen gesetzlichen Pflichten können die Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeiräten mit ihrem Einverständnis Pflichten durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss auferlegen. In der Praxis geschieht dies zurzeit im Zusammenhang mit Verfügungen über das Gemeinschaftsvermögen, mit der Anstellung des Verwalters, in Bezug auf die Versammlung oder mit Erhaltungsmaßnahmen.

2 Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

2.1 Überblick

Der Verwalter scheidet in mehreren Fällen als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus, u. a. dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • mit dem Verwalter einen Vertrag schließen will (die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen und den § 181 BGB abbedingen),
  • gegenüber dem Verwalter eine Erklärung abgeben will, z. B. eine Kündigung,
  • den Verwalter verklagen will;
  • dem Verwalter den Streit verkünden will.

Das Gesetz bestimmt aus diesem Grund in § 9b Abs. 2 WEG den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können daneben einen Wohnungseigentümer ermächtigen.

 
Hinweis

Verhältnis des Ermächtigten zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats

Ermächtigen die Wohnungseigentümer einen Wohnungseigentümer zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sollten sie klarstellen, wie sich die Rechte dieses Wohnungseigentümers zu den Rechten des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats verhalten. Der Verwalter sollte auf diese Klarstellung – auch im eigenen Interesse – hinwirken. Am besten ist es, dass der ermächtigte Wohnungseigentümer nur dann handeln kann und soll, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht handeln kann.

2.2 Willensbildung

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gibt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr Erklärungen gegenüber dem Verwalter ab. Auch als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht befugt, den Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf den Verwalter zu bilden. Ob also beispielsweise

  • mit dem Verwalter ein Verwaltervertrag zu schließen ist und mit welchen Inhalten,
  • der Verwaltervertrag zu kündigen ist,
  • der Verwalter mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu verklagen ist, etwa auf Schadensersatz, oder
  • dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einer Beschlussklage der Streit zu verkünden ist (dies kommt in Betracht, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gegebenenfalls Regressansprüche hat),

müssen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen.

Anders ist es nur, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 18 Abs. 3 WEG für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besitzt.

Vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ohne dass die Wohnungseigentümer das beschlossen haben, sind seine Erklärungen dennoch wirksam.

 
Hinweis

Rechtsstreitigkeiten

Um zu erkennen, ob dem Verwalter der Streit zu verkünden ist, sollte sich der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats mit allen laufenden Rechtsstreitigkeiten befassen und engen Kontakt zum Rechtsanwalt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer halten. Diesen Kontakt sollte der Verwalter ihm ermöglichen und erleichtern. Es muss auch in seinem professionellen Interesse liegen, dass die Vermögensinteressen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn selbst angemessen gewahrt sind.

2.3 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats kann den Verwalter nicht bestellen oder abberufen. Es ist aber an ihm, dem Verwalter die Bestellung oder Abberufung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitzuteilen.

3 Versammlung der Wohnungseigentümer

3.1 Ladung zur Eigentümerversammlung

3.1.1 Überblick

Fehlt ein Verwalter oder weigert er si...

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