Mit Erfolg! Da auf der Versammlung alle Wohnungseigentümer erschienen seien, komme es auf die Frage, ob K1 und K2 zur Einladung berechtigt gewesen seien, nicht an. Die Ablehnung der Beschlussfassung über die Verwalterbestellung habe keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entsprochen. Denn in einer verwalterlosen Gemeinschaft bestehe, schon aus Gründen der Vertretung, ein Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf einen Verwalter. Dieser Anspruch habe im Fall nur durch die Bestellung des X erfüllt werden können. Zwar seien der Einladung keine Alternativangebote beigefügt worden. Es sei aber auch unstreitig, dass weitere Personen nicht bereit gewesen seien, die Kleinst-Wohnungseigentumsanlage zu verwalten. Gebe es nur einen Kandidaten, der zur Auswahl stehe und annehmbare Konditionen vorlege, reduziere sich das Ermessen der Wohnungseigentümer aber im Regelfall auf die Wahl dieses Kandidaten. Inhaltliche Einwände gegen das Angebot X seien im Fall nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, sodass es auf die Frage, ob eine Bestellung auch dann zwingend sei, wenn das Angebot für die Wohnungseigentümer wirtschaftlich untragbar wäre, nicht ankomme.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge