Der Bevollmächtigte der Wohnungseigentümer K1 und K2 lädt zu einer Versammlung. In dem Einladungsschreiben wird mitgeteilt, lediglich Verwalter X, dessen Name und Sitz mitgeteilt werden, sei bereit, die Kleinst-Wohnungseigentumsanlage (3 Wohnungseigentumsrechte) zu verwalten. Als Honorarvorstellungen werden mit 55 EUR pro Monat und Einheit angegeben. Zugleich wird der Entwurf einer Niederschrift übersandt, aus welchem sich ergibt, dass X für 5 Jahre bestellt werden soll und zu den Kosten die Mehrwertsteuer und Sondervergütungen hinzukämen. In der Versammlung, zu der alle Wohnungseigentümer kommen, wird dieser Beschluss nicht gefasst. Dagegen geht K vor. Im Laufe des Prozesses wird X dann doch durch einen Beschluss außerhalb der Versammlung bestellt. Die Parteien erklären daher den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das AG legt Kosten des Rechtsstreites K1 und K2 auf. Die Wohnungseigentümer seien im Vorfeld nicht hinreichend über die Eckpunkte des Angebotes des X informiert worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

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