Hat ein Verwalter Pflichten vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 verletzt, ist auf den Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers das vor diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht anzuwenden, auch dann, wenn sich die Schadensentwicklung nach dem 1.12.2020 fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.

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