Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse dafür entsteht. Umstritten ist, wie dieses berechtigte Interesse zu definieren ist. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung stellt nicht jedes beliebige Interesse des Mieters ein berechtigtes Interesse dar. Dies wäre mit den geschützten Interesse des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht) nicht vereinbar. Das berechtigte Interesse umfasst zwar auch die grundsätzliche Entscheidung des Mieters, sein Privatleben nach seinen Vorstellungen zu gestalten; auch dann, wenn er mit einem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte. Allerdings reicht dafür nicht jede Art von Gemeinschaft aus. Berechtigt ist das Interesse immer dann, wenn es um die Bildung von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften geht, in welcher wechselseitig Verantwortung füreinander übernommen wird. Allgemeine humanitäre oder sonst öffentliche Interessen, die der Mieter lediglich fördern möchte, reichen hierfür nicht aus (so z. B. AG München, Urteil v. 20.12.2022, 411 C 10539/22), wonach altruistische Motive wie eine Hilfeleistung für Geflüchtete kein berechtigtes Interesse i. S. v. § 553 BGB darstellen).

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