Überblick

Der Tod des Vermieters hat für den Mieter keine Auswirkungen auf seinen bestehenden Mietvertrag.

Stirbt der Vermieter, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Der oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übernehmen alle Rechte des Erblassers aus dem Mietvertrag; sie treten in alle Pflichten ein, die der Mietvertrag dem Vermieter auferlegt. Wenn keine Erben vorhanden sind, tritt der Fiskus im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Mietverhältnis ein.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines neuen Mietvertrags besteht daher nicht. Weder die Erben des Vermieters noch der Mieter haben ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. § 564 Satz 2 BGB, der die Folgen bei Tod des Mieters regelt, ist nicht analog anwendbar.

Auch beim Gewerberaummietverhältnis besteht bei Tod des Vermieters kein außerordentliches Kündigungsrecht für den Mieter. Bei etwaigen Zweifeln des Mieters, an wen er die Miete zu zahlen hat in der Zeit zwischen dem Erbfall und dem Zeitpunkt, in dem ihm die Person des neuen Vermieters bzw. dessen Vertreter bekannt wird, empfiehlt sich die Hinterlegung.[1]

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