Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters im Mietverhältnis (also diejenigen Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder diejenigen, mit denen das Mietverhältnis gem. § 563a BGB fortgesetzt worden ist) haften für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten. Neben diesen Personen kann der Vermieter auch den Erben in Anspruch nehmen. Alle diese Personen haften dem Vermieter für die Nachlassverbindlichkeiten. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 
Hinweis

Haftung für Verbindlichkeiten

Für alle Verbindlichkeiten, die nach dem Tod des Mieters entstehen, haftet der Erbe nicht; insoweit kann der Vermieter nur die Rechtsnachfolger nach §§ 563, 563a BGB in Anspruch nehmen.

 
Praxis-Beispiel

Mietrückstände

Der Mieter hat die Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin genutzt. Die letzte Miete hat er im Januar bezahlt. Am 15. März verstirbt der Mieter. Seine Lebensgefährtin tritt in das Mietverhältnis ein. Erbe des Mieters ist dessen Sohn, der einen eigenen Haushalt führt. In diesem Fall haften der Sohn und die Lebensgefährtin des Mieters für die Mieten von Februar bis 15. März als Gesamtschuldner. Für die Mieten ab 16. März haftet die Lebensgefährtin allein.

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