Praxis-Beispiel

Tierhaltungsverbot

Durch die Vereinbarung "Das Halten von Haustieren ist nicht gestattet" wird das Recht zur Tierhaltung ausgeschlossen.

Gegen eine entsprechende Individualabrede, die zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt sein muss, bestehen keine Bedenken.[1]

 
Achtung

Ausgenommen vom Tierhaltungsverbot sind Kleintiere

Unberührt von dem Tierhaltungsverbot bleibt das Recht des Mieters zum Halten von Kleintieren, wie z. B. Vögel, Fische.

Für das Mitbringen von Tieren durch Besucher und für die vorübergehende Betreuung fremder Tiere gelten auch bei einem wirksamen Tierhaltungsverbot die Ausführungen in Abschn. 1.4.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz eines Tierhaltungsverbots ein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zur Tierhaltung gegeben sein, insbesondere, wenn nach Vertragsschluss gewichtige Gründe für eine Tierhaltung entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Blindenhund

Dies ist etwa der Fall, wenn ein Mieter erblindet und deshalb auf einen Blindenhund angewiesen ist.

Vereinzelt wird auch die Ansicht vertreten, dass die Berufung des Vermieters auf ein vertragliches Tierhaltungsverbot bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn die übrigen Hausbewohner mit der Haltung des Tieres einverstanden sind und eine Störung des Hausfriedens nicht zu befürchten ist.[2] Diese Ansicht ist allerdings abzulehnen, weil sie mit dem Wortlaut und dem Zweck des Tierhaltungsverbots nicht im Einklang steht.

[1] BVerfG, WuM 1981 S. 77; OLG Hamburg, ZMR 1963 S. 40.
[2] AG Hamburg-Bergedorf, NZM 2003 S. 898.

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