Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 2; Satzung d. Zusatzversorgungskasse Thür. §§ 34, 37

 

Verfahrensgang

AG Stadtroda (Urteil vom 07.08.2002; Aktenzeichen 4 F 243/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen XII ZB 209/03)

 

Tenor

1. Das Urteil des AG – FamG – Stadtroda vom 7.8.2002 wird in Ziff. III abgeändert.

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (VSNR: 000 – 0000000) werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR.: 00 000000 B 000) Rentenanwartschaften von monatlich 13,51 Euro bezogen auf den 31.7.2001 begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 1587b Abs. 6 BGB).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 93a ZPO).

3. Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt (§ 17a Nr. 1 GKG).

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse Thüringen ist gemäß der §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1, 3 ZPO, 53b Abs. 2 FGG zulässig und führt insoweit zur Abänderung der Ziff. III der erstinstanzlichen Entscheidung, dass zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dynamische Rentenanwartschaften von monatlich 13,51 Euro bezogen auf das Ehezeitende begründet werden.

Im vorliegenden Fall hat das AG eine Regelung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften getroffen und i.Ü. die Parteien hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Sparkassenversicherung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Die beschwerdeführende Zusatzversorgungskasse hat nur ein Element der Entscheidung angegriffen, soweit das AG dynamische Anwartschaften i.H.v. 1,87 Euro monatlich zu ihren Lasten begründet hat, und gerügt, das AG habe bei der Dynamisierung der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin einen unrichtigen Altersfaktor zugrunde gelegt. Zutreffend seien monatliche dynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 2,24 Euro zu begründen.

Einer Entscheidung des Senats steht nicht das Verbot der Schlechterstellung entgegen, das im Grundsatz auch zugunsten des Trägers einer Versorgung gilt, sofern sich eine Abänderung der Entscheidung zu dessen Nachteil auswirken würde (Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 977). Allerdings ist dieses bei Versorgungsträgern deshalb nicht anzuwenden, weil im Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung regelmäßig nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, ob sich die Abänderung günstig oder ungünstig auswirken wird (BGH v. 5.12. 1984 – IVb ZR 55/83, MDR 1985, 829 = FamRZ 1985, 267), wegen der Ungewissheit, welcher Ehegatte länger Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen wird (Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 977).

Ausweislich der Auskunft vom 22.7.2003 der Zusatzversorgungskasse Thüringen, einem öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungsträger, hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit vom 1.12.1982 bis 31.7.2001 Anwartschaften auf eine Betriebsrente (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB) von monatlich 51,63 Euro erworben. Diese Anwartschaft ist zwischenzeitlich unverfallbar.

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat aufgrund Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des BetrAVG vom 21.12.2000, das inzwischen durch Art. 5 Nr. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 erneut geändert wurde, und der von den Tarifparteien vorgenommenen Umgestaltung des Gesamtversorgungssystems in ein so genanntes Punktemodell eine grundlegende Änderung erfahren (Borth, Rechtsprechungsübersicht Versorgungsausgleich ab 1.7.2000, FamRZ 2003, 889 [893]).

Das bisherige Gesamtversorgungsmodell unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie die Regelungen des § 18 BetrAVG werden durch ein sog. „Punktemodell” ersetzt. Dabei werden die zukünftigen Leistungen entspr. einem kapitalgedeckten System ermittelt, es wird von einem fiktiven Deckungskapital bei einem angenommenen Rechnungszins von 3,25 % ausgegangen.

Aufgrund des Punktemodells erwerben die Versicherten der Zusatzversorgungseinrichtungen Versorgungspunkte. Die jährlich gutgeschriebenen Versorgungspunkte eines Versicherten errechnen sich nach folgender Formel (§ 34 Abs. 1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Thüringen in der Neufassung vom 18.9.2002):

1/12 des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts × altersabhängiger Tabellenwert

Referenzentgelt von 1.000 Euro

Die Betriebsrente bemisst sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 31 S. 4 der Satzung) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 34, 72 Abs. 1 S. 2 der Satzung) multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 33 Abs. 1 der Satzung).

Nach Mitteilung der Zusatzversorgungskasse vom 22.7.2003 liegt der künftigen fiktiven Kapitaldeckung in der Anwartschaftsphase ei...

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