Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbezug einer Büroangestellten in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer vereinbarten Regressverzicht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht.

 

Normenkette

BGB § 823; VVG § 86

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 4 O 56/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Flensburg vom 20.3.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Regresswege Schadensersatzansprüche wegen der Verursachung eines Brandes geltend.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Firma D e. G. (im folgenden D) für das Grundstück... in... Die D ist Eigentümerin des Grundstückes. Die Versicherung umfasst u.a. das Risiko Feuer.

Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftsgebäude bebaut. Im Erdgeschoss befindet sich die Verwaltung der... Niederlassung der D. Im Obergeschoss befindet sich neben einer Wohnung eine weitere Wohnung, die an den Streithelfer vermietet ist. Dieser betreibt dort seine Firma M. Die Beklagte war als Bürokraft sowohl bei der D als auch beim Streithelfer angestellt. Sie arbeitete am Vormittag für die D und in den Nachmittagsstunden für die M.

In den Mieträumen des Streithelfers befindet sich eine Teeküche. In dieser Teeküche waren auf einem Cerankochfeld, das mit Drehknöpfen auf der Vorderseite des Herdes bedient wird, zwei Kaffeemaschinen abgestellt.

Die Beklagte hielt sich am 25.8.2010 gegen 06.10 Uhr allein in den Räumen der M im Obergeschoss des Gebäudes auf. Sie kochte sich in der Teeküche einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen. Der Grund, weswegen sie hierfür nicht die Räume der D nutzte, lag im Wesentlichen darin, dass man in deren Räumen nicht rauchen durfte. Nachdem sie den Kaffee getrunken und noch eine Zigarette geraucht hatte, verließ sie gegen 06.50 Uhr die Räume der M, um im Erdgeschoss ihre Arbeit bei der D aufzunehmen.

Gegen 07.15 Uhr bemerkten Nachbarn, dass Rauch aus dem auf Kipp stehenden Fenster der M drang. Nachdem sie von Kollegen verständigt worden war, eilte die Beklagte in die Teeküche im Obergeschoss und sah, dass diese bereits teilweise in Brand stand. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte den Brand nach kurzer Zeit. Durch den Brand entstanden an dem Gebäude ein Zeitwertschaden in Höhe von 21.341,00 EUR, Aufräumkosten von 600,00 EUR, Schadensminderungskosten von 749,00 EUR und Kosten für die Reinigung in Höhe von 200,00 EUR. Die Klägerin regulierte einen Neuwertschaden in Höhe von 28.890,00 EUR abzüglich eines Selbstbehaltes der Versicherungsnehmerin von 10.000,00 EUR. Sie verlangte in der Folge ausgehend von einem Schaden von insgesamt 22.890,00 EUR (Zeitwertschaden zuzüglich Kosten) abzüglich des Selbstbehaltes der Versicherungsnehmerin von 10.000,00 EUR einen Betrag von 12.890,00 EUR zunächst von der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Nachdem diese mit Schreiben vom 19 Juli 2011 die Auffassung vertrat, eine Haftung der Beklagten sei nicht nachgewiesen, machte die Klägerin ihre Forderung am 21.7.2011 gegen die Beklagte zunächst im Mahnverfahren anhängig.

Die D machte im Verfahren... beim LG... ihre Selbstbeteiligung in Höhe von 10.000,00 EUR gegenüber der Beklagten und dem hiesigen Streithelfer geltend. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Beklagte und der Streithelfer zur Zahlung von je 1/3 des Betrages verpflichteten.

Die Klägerin hat behauptet, der Brand sei oberhalb des in der Küche befindlichen Cerankochfeldes ausgebrochen, da die Beklagte die vordere linke Kochzone nicht ausgeschaltet habe, so dass die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Beim Eintreffen der Feuerwehr sei eine Herdplatte eingeschaltet gewesen, diese sei von den Einsatzkräften ausgeschaltet worden.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Herdplatte weder bewusst noch versehentlich z.B. durch Anstoß mit ihrer Handtasche angeschaltet. Brandursache sei vielmehr ein Kurzschluss in der Elektroinstallation der Teeküche gewesen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei in den zugunsten des Mieters bestehenden Regressverzicht einzubeziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung verurteilt. Der Brand sei durch...

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