Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 8 O 11/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen IX ZR 16/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zur 3) und 4) wird das am 16.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Flensburg geändert und ergänzend klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung der Klägerin i.H.v. 56.242,10 EUR (110.000 DM) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.3.2001 bis zu einem Höchstbetrag von 86.919,62 EUR (170.000 DM) und wegen einer Forderung der Klägerin gegen die Beklagten zu 3) aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Flensburg vom 7.10.2003 i.H.v. 6.022,65 EUR (LG Flensburg 4 O 104/01) in deren Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden zu dulden, die diesen nach der Tilgung der den im Grundbuch von M. Bl. 1019 in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechten, laufende Eintragungsnummer 2 bis 4, zugrunde liegenden Verpflichtungen entstanden sind und zukünftig entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 2/3, die der Beklagten zu 1) und 2) zu ½ sowie die der Beklagten zu 3) und 4) voll; die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner tragen 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ½ ihrer eigenen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) bis 4) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckenden Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen die Beklagten zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt nach den Grundsätzen des Anfechtungsgesetzes von den Beklagten zu 1) und 2) die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in M. und in Eigentümergrundschulden sowie darüber hinaus von den Beklagten zu 3) und 4), dass sie von einem ihnen zustehenden Nießbrauch im Rahmen der Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch machen.

Die Klägerin ist eine ehemalige Geschäftspartnerin des Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 3) und 4) sind Eheleute, die Beklagten zu 1) und 2) ihre volljährigen Söhne.

Der Beklagte zu 4) war Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes und darüber hinaus Geschäftsführer der Fa. Radio S. GmbH. Im März 1993 übernahm die Beklagte zu 3) die Bürgschaft wegen inzwischen aufgelaufener Verbindlichkeiten beider Firmen ggü. der Klägerin. Auf der Grundlage der Bürgschaft erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte zu 3) ein Urteil des LG Flensburg vom 28.12.2001, rechtskräftig seit dem 1.7.2003, in welchem sie zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 110.000 DM (56.242,10 EUR) nebst Zinsen, höchstens jedoch i.H.v. insgesamt 170.000 DM (89.919,62 EUR) verurteilt wurde. Am 7.10.2003 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Klägerin und zu Lasten der Beklagten zu 3) i.H.v. 6.022,65 EUR.

Die Beklagte zu 3) war seit 1995 Alleineigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in M., das sie und der Beklagte zu 4) bewohnen. Sie übertrug es mit Überlassungsvertrag vom 8.2.1999 an die Beklagten zu 1) und 2). Das Grundstück war mit Grundschulden belastet. Als "Gegenleistungen" ließen sich die Beklagten zu 3) und 4) ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht unter Einschluss sämtlicher Unterhaltslasten einräumen und übernahmen zudem die Verpflichtung, sämtliche den übernommenen Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverpflichtungen zu bedienen (§ 2 des Überlassungsvertrags, Bl. 23-28 d.A.).

In Abteilung III des Grundbuchs sind für das Grundstück folgende Grundschulden eingetragen:

Abt. III Nr. 2:

200.000 DM nebst 15 % Zinsen

Grundschuld für die Wüstenrotbank AG, eingetragen 12.12.1994

Abt. III Nr. 3:

50.000 DM nebst 15 % Zinsen

Grundschuld für Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, eingetragen 12.12.1994

Abt. III Nr. 4:

140.000 DM nebst 15 % Zinsen

Grundschuld für die Union-Bank AG, eingetragen 17.7.1997

Abt. III Nr. 5:

10.500 EUR nebst 15 % Zinsen

Grundschuld für die Sparkasse Nordfriesland, eingetragen 18.1.2002.

Die Klägerin hält diese Übertragung für anfechtbar nach den §§ 3, 4 AnfG. Mit der allen Beklagten im April 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin im Kern beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in die Eigentümergrundschulden, die aus den eingetragenen Grundpfandrechten entstehen könnten, zu dulden, ferner, die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 3) und 4) von ihrem Nießbrauch kei...

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