Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 26.01.2007; Aktenzeichen 18 O 231/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen IV ZR 6/08)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 26.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Kiel unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Unfallrente i.H.v. 1.000 EUR monatlich, beginnend mit dem 1.2.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Invaliditätsleistung i.H.v. 440.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 280.000 EUR seit dem 28.6.2006 sowie weitere Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 160.000 EUR seit dem 21.11.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Leistungen aus einer im April 2003 abgeschlossenen Unfallversicherung geltend. Am 11.2.2004 schleppte er als selbständiger Maurer auf einer Baustelle einen vierzig Kilogramm schweren Sack auf einem Plattenweg auf den Schultern in Richtung Hauseingang. Als er zur Seite trat, um einem ihm entgegen kommenden Handwerker Platz zu machen, trat er mit einem Fuß über den Rand des Plattenweges auf die tiefer liegende Grünfläche und kam dadurch zu Fall. In der Folge kam es am 4.3.2004 zu einer Bandscheibenoperation. Der Kläger ist von der LVA als erwerbsunfähig anerkannt. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der auf Zahlung einer Unfallrente i.H.v. 1.000 EUR monatlich sowie einer Invaliditätsleistung i.H.v. 600.000 EUR gerichteten Klage hinsichtlich der Unfallrente sowie einer Invaliditätsleistung i.H.v. 360.000 EUR stattgegeben. Es hat den anlässlich des Sturzes erlittenen Bandscheibenvorfall als versicherten Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen und die bei einer Versicherungssumme von 200.000 EUR nach der Progressionstabelle ermittelte Invaliditätsleistung von 600.000 EUR bei Vollinvalidität im Hinblick auf eine aufgrund der Degeneration bereits vorhandene Beeinträchtigung der Wirbelsäule um 40 % auf 360.000 EUR gemindert.

Hiergegen wenden sich die Parteien mit Berufung und Anschlussberufung.

Die Beklagte macht geltend, es lägen schon die Voraussetzungen eines Unfalls nicht vor. Jedenfalls habe der Kläger die Voraussetzungen eines Wiedereinschlusses bei einem Bandscheibenschaden nicht bewiesen. Zu Unrecht habe das LG einen Invaliditätsgrad von 100 % angenommen und insoweit hinsichtlich der psychischen Folgen der Schmerzen des Klägers eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses verneint. Auf der Grundlage der vom LG angenommenen Minderung um 40 % hätten dem Kläger nicht 60 % der Invaliditätsleistung bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, sondern nur die nach der progressiven Invaliditätsstaffel maßgebliche Versicherungssumme bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zugesprochen werden dürfen, d.h. 280.000 EUR und nicht 360.000 EUR.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des LG Kiel vom 26.1.2007 - 18 O 231/07 - die Klage abzuweisen,

2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 80.000 EUR Invaliditätsleistung nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung gem. § 141 ZPO zu seinem Gesundheitszustand angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk der Berichterstatterin vom 29.11.2007 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist mit dem ggü. dem erstinstanzlichen Verfahren reduzierten Antrag begründet.

A. Die Berufung ist nicht begründet. Berufungsgründe i.S.v. § 513 ZPO i.V.m. §§ 546, 529 ZPO liegen nicht vor.

Anspruchsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung sind §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 179 ff. VVG i.V.m. den R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen = R+V AUB 2000 (im Folgenden AUB 2000) und den R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver...

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