Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen 6 O 444/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.01.2008; Aktenzeichen X ZR 97/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.3.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Kiel unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.378,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und zwar wegen eines Betrages i.H.v. 14.505,55 EUR als jedenfalls zur Zeit unbegründet.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 25.607 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten an einer Yacht, Erstattung von Mängelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung (unnötige Transportkosten) i.H.v. insgesamt 25.607 EUR. Der Kläger hat zunächst Zahlung von 34.327,89 EUR begehrt. In Höhe von 8.720,88 EUR hat er die Klage zurückgenommen.

Das LG hat der reduzierten Klage nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Begründung Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr erstinstanzliches Klagziel der Klagabweisung weiter. Sie wiederholt u.a. ihren erstinstanzlichen Einwand der doppelten Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat durch nochmalige Vernehmung der Zeugen Jelva L., Thorsten M. und Rüdiger V. Beweis erhoben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist aus der Sitzungsniederschrift vom 17.5.2005 (Bl. 155-167 d.A.) zu ersehen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Welche Beträge der Kläger im Einzelnen beansprucht, ergibt sich aus der Klage vom 30.9.2002 (Bl. 1 ff. d.A.) und dem Schriftsatz vom 3.3.2003 (Bl. 97 f. d.A.). Danach verlangt der Kläger 14.505,55 EUR Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungen (sämtliche Positionen unter 2. in der Klage, Bl. 4 f. d.A., abgesehen von Position 2.4; insoweit verlangt der Kläger statt 12.224,84 EUR nur 3.503,96 EUR, Bl. 96 f. d.A.), 4.875,48 EUR und 847,19 EUR Erstattung von für Mängelbeseitigungen aufgewandte Kosten (die beiden Positionen unter 3. in der Klage, Bl. 6 d.A.) sowie 2.116,75 EUR und 3.262,04 EUR aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (unnütze Transportkosten). Die Beträge ergeben zusammen 25.607,01 EUR, also abgerundet 25.607 EUR. Die erstinstanzliche Verurteilung ist wegen der Transportkosten zu Recht erfolgt, und zwar einschließlich der darauf zugesprochenen Zinsen (4.). Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungen (2.) sowie Erstattung von aufgewandten Mängelbeseitigungskosten (3.) kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen; die Berufung der Beklagten hat insoweit wegen fehlender Begründetheit der Klage und nicht, auch nicht teilweise, wegen fehlender Zulässigkeit der Klage Erfolg (1.).

1. Die Klage ist nicht teilweise wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Ob der Kläger bestimmte im Verfahren 6 O 501/02 LG Kiel geltend gemachte Ansprüche im vorliegenden Verfahren nochmals verfolgt, kann offen bleiben. Der Beklagten ist die Klage im Verfahren 6 O 501/02 erst am 16.12.2002 zugestellt worden, während die Klagzustellung im vorliegenden Verfahren bereits am 11.10.2002 erfolgt ist. Die Frage einer möglichen Unzulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit stellt sich also nur im Verfahren 6 O 501/02 LG Kiel, aber nicht im vorliegenden Verfahren.

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kostenvorschuss i.H.v. insgesamt 14.505,55 EUR aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 633 Abs. 3 BGB a.F. zu.

Auf den Vertrag der Parteien kommt noch das alte Schuldrecht zur Anwendung, ...

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