Entscheidungsstichwort (Thema)

Entbehrlichkeit der grundbuchlichen Voreintragung des Berechtigtem bei Eigentumserwerb durch Gesamtrechtsnachfolge

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voreintragung des Berechtigten ist - abgesehen von dem in § 40 GBO ausdrücklich geregelten Fall des Erben - auch bei anderen erbgangsähnlichen Formen der Gesamtrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift entbehrlich. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich auch beim Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG).

 

Normenkette

GBO § 39 Abs. 1, §§ 40, 78; BGB § 891 Abs. 2; BImAG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 24 T 15/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Die Beteiligten zu 2), 3), 4) tragen die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundstücks. Mit Wirkung zum 1.1.2005 ging das Eigentum daran nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9.12.2004 (BGBl. I, 3235) auf die Beteiligte zu 2) über.

Die Beteiligten zu 3) und 4) kauften das Grundstück mit notariellem Vertrag des Beteiligten zu 5) am 11.2.2005 von der Beteiligten zu 2). Diese beantragte unter dem 18.5.2005 - "auf besonderen Wunsch" des Beteiligten zu 5) - das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass sie kraft Gesetzes Eigentümerin des Grundstücks geworden ist. Eine entsprechende Berichtigung des Grundbuchs unterblieb.

Am 1.6.2005 beantragte der Beteiligte zu 5) gem. § 15 GBO in seiner Eigenschaft als Notar unter Vorlage der Auflassungsurkunde vom 26.5.2005 die Eigentumsumschreibung von der Beteiligten zu 2) auf die Beteiligten zu 3) und 4) je zur ideellen Hälfte. Das Grundbuchamt vollzog umgehend die Eintragung der Beteiligten zu 3) und 4) als Miteigentümer des Grundstücks je zur Hälfte, ohne dass eine Voreintragung der Beteiligten zu 2) erfolgt war.

Mit Schreiben vom 14.6.2005 ersuchte der Beteiligte zu 5) das Grundbuchamt, die Grundbuchberichtigung zugunsten der Beteiligten zu 2) nachzuholen. Mit Verfügung vom 16.6. 2005 wies das Grundbuchamt den Beteiligte zu 5) darauf hin, dass eine Grundbuchberichtigung nicht mehr möglich sei, da die Beteiligten zu 3) und 4) als Erwerber im Grundbuch eingetragen seien. Nachdem der Beteiligte zu 5) das Grundbuchamt mit mehreren Schreiben aufgefordert hatte, die beantragte Grundbuchberichtigung nachzuholen, wies dieses seinen Antrag vom 14.6.2005 mit Beschluss vom 15.10.2005 zurück. Hiergegen wendeten sich die Beteiligten zu 2), 3) und 4) mit ihrer Beschwerde. Sie machten insb. geltend, dass den Erwerbern, nämlich den Beteiligten zu 3) und 4), wegen der fehlenden Voreintragung der Beteiligten zu 2) im Grundbuch kein Gutglaubensschutz zuteil werde. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 5.10.2005 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) und 4).

II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft, sie wurde auch formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 1 GBO). Gleichwohl ist das Rechtsmittel unzulässig, weil den Beteiligten zu 2), 3) und 4) die Beschwerdeberechtigung fehlt (BGHZ 31, 97). Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beteiligten zu 3) und 4) seien durch die Ablehnung der Grundbuchberichtigung nicht beschwert, weil sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Der Beteiligten zu 2) fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn als Zwischenerwerberin habe sie kein materielles Interesse an der Eintragung. Auch den Beteiligten zu 3) und 4) fehle ein solches Interesse. Gemäß § 892 BGB gelte die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin im Grundbuch als richtig; sofern diese Eintragung falsch sein sollte, könnten sich die Beteiligten zu 3) und 4) darauf selbst dann berufen, wenn sie den Kaufvertrag nicht direkt mit der Beteiligten zu 1) abgeschlossen hätten. Denn die Rechtsnachfolge zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) sei gesetzlich zweifelsfrei geregelt, so dass durch den insoweit fehlenden Gutglaubensschutz Nachteile der Beteiligten zu 3) und 4) ausgeschlossen seien. Im Hinblick darauf sei auch eine Voreintragung der Beteiligten zu 2) nach § 39 GBO entbehrlich.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das LG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beteiligten zu 2) ebenso wie den Beteiligten zu 3) und 4) das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Eintragungsbegehren und damit die Beschwerdeberechtigung fehlt. Beschwerdeberechtigt ist nur, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGH v. 6.3.1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126 [127] = MDR 1981, 661 = NJW 1881, 1563; OLG Hamm v. 22.6.1995 - 15 W 166/95, FGPrax 1995, 181 f.; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rz. 58). Eine solche Beeinträchtigung ist bei keinem der Beteiligten ers...

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