Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 12.09.2014; Aktenzeichen 1 O 343/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 12.09.2014 (Aktenzeichen 1 O 343/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Unternehmen der ...-Gruppe, das sich mit dem Nachweis bzw. der Vermittlung von Immobilien befasst, nimmt den Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch.

Die Klägerin wurde für das Objekt in ... von der erstrangigen Grundpfandgläubigerin während des Zwangsversteigerungsverfahrens beauftragt, Kaufinteressenten zum freihändigen Erwerb der Immobilie zu suchen. Eigentümer der Immobilie waren die getrennt lebenden Eheleute St.; über das Vermögen der Ehefrau war das Privatinsolvenzverfahren anhängig. Auf eine Werbemaßnahme der Klägerin, in der darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines Vertragsabschlusses eine Käuferprovision in Höhe von 4,76 v.H. zu zahlen ist, meldete sich der Beklagte bei der Klägerin. Nachdem ihm von Seiten der Klägerin Unterlagen übermittelt worden waren, teilte er dieser mit E-Mail vom 09.03.2013 mit, er wolle das Objekt definitiv kaufen und bitte um Übermittlung weiterer Unterlagen. In der Folge wurde dem Beklagten neben weiteren Unterlagen auch ein "Kaufanwärter/Maklervertrag" für das Objekt übersandt, nach dem sich der Auftraggeber verpflichtet, mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags eine Provision in Höhe von 4,76 v.H. an die Klägerin zu zahlen, und nach dem die rückseitig abgedruckten "Allgemeinen Bedingungen" ergänzender Vertragsbestandteil sein sollten. Am 03.04.2013 erhielt die Klägerin den vom Beklagten unterschriebenen "Kaufanwärter/Maklervertrag" zurück. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23.04.2013 (Urkundenrollennummer .. ./. .. des Notars Dr. L. mit dem Amtssitz zu Neunkirchen/Saar) erwarb der Beklagte das Objekt zum Kaufpreis von 111.000 EUR. Am Ende der notariellen Urkunde vor der Unterschriftszeile befindet sich unter XIII. eine "Maklerklausel", wonach die erschienenen Vertreter der Grundstückseigentümer und der Beklagte erklärten, dass der vorstehende Kaufvertrag durch Vermittlung der hiesigen Klägerin zu Stande gekommen sei, und Veräußerer und Erwerber versicherten, dass sie unabhängig voneinander dem Makler den Maklerauftrag erteilt hätten. Die Klägerin erteilte dem Beklagten Courtage-Rechnung vom 03.05.2013 über 5.283,60 EUR brutto und mahnte ihn mit Schreiben vom 05.08.2013 erfolglos zur Zahlung bis zum 16.08.2013.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre vorliegende Doppeltätigkeit für Grundpfandgläubiger und Käufer habe nicht zu einer Verwirkung des Maklerlohnanspruchs geführt. Dazu hat sie behauptet, dem Beklagten sei von vorneherein bekannt gewesen, dass die Klägerin den Auftrag von Seiten des Grundpfandgläubigers erhalten habe. Gleichwohl habe er durch seine Unterschrift unter dem Kaufvertrag auch seine eigene Beauftragung und Zahlungsverpflichtung gemäß Maklerklausel bestätigt. Letztendlich spiele es keine Rolle, ob der Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin auch von der Bank eine Provision erhalte, da diese ihm gegenüber als reine Nachweismaklerin tätig geworden sei. Wie aus den Abläufen ersichtlich, sei der Beklagte von vorneherein zum Abschluss des Kaufvertrags zu den vorgegebenen Konditionen bereit gewesen, entsprechend sei dann auch die Beurkundung erfolgt, nachdem er alles daran gesetzt habe, die notwendige Finanzierungsbestätigung zu erhalten. Wenn aber im vorliegenden Fall eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin überhaupt nicht notwendig gewesen sei, sei schon aus diesem Grund treuwidriges Handeln als Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung ausgeschlossen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.283,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat den Maklerlohn für verwirkt gehalten, weil die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht im Rahmen der Doppeltätigkeit nicht nachgekommen sei. Bei gebotener Aufklärung hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, für sich einen optimalen Vertragsabschluss zu erreichen. Der Beklagte hätte entscheiden können, ob er den Maklervertrag zu diesen Konditionen annehme, und er hätte mit der Klägerin dahingehend verhandeln können, die eigene Maklerprovision in Anbetracht der mit der Gläubigerbank ausgehandelten Maklerprovision entscheidend zu verringern. Diese Entscheidungsfreiheit sei ihm genommen worden, indem ihm vorenthalten worden sei, dass bereits eine Provisionsverpflichtung der finanzierenden Bank bestanden habe.

Das LG hat den Beklagten als Partei angehört (Bl. 87 d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R. F. (Bl. 84 ff. d.A.). Mit dem am 12.09.2014 verkündeten Urteil (Bl....

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