Durch Individualvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter in seiner Wohnung auf das Rauchen verzichtet und auf eventuelle Besucher einwirkt, dass diese das Rauchen unterlassen.[1]

 
Achtung

Rauchverbot gilt nicht für Besucher und Gäste

Jedoch ist ein solches Rauchverbot dahingehend auszulegen, dass es nicht für die Besucher und Gäste des Mieters gilt. Ob das zwingend ist, darüber lässt sich streiten. Eine Rechtsprechung hat sich insoweit nicht gebildet. Es könnte ja zusätzlich auf das erlaubte Rauchen auf dem Balkon verwiesen werden.

[1] Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, § 535 BGB Rn. 513, ff; Reichart/Dittmann, ZMR 2011, S. 925.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge